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Vereinsrecht
Die Vereinigungsfreiheit (Koalitionsfreiheit) gehört zu den durch das Grundgesetz und
die Länderverfassungen geschützten Grundrechten; vgl. Art. 9 GG). Dieses Grundrecht
gestattet die Bildung zulässiger Jugendvereinigungen überall und zu jeder Zeit. Ihrer
Rechtsfarm nach können sie rechtsfähige (= eingetragene) oder nicht-rechtsfähige
Vereine des bürgerlichen Rechts sein.
A) Der rechtsfähige Verein
I. Rechtsgrundlagen; Rechtsfähigkeit
Es gelten die §§ 21, 24-53, 55-79 BGB. Der Verein erlangt die Rechtsfähigkeit durch
die Eintragung in das Vereinsregister des zuständigen Amtsgerichts; daher auch
"eingetragener Verein" (e.V.). Bis zur erfolgten Eintragung ist ein etwa
bestehender, die Eintragung vorbereitender Vorverein ein nichtrechtsfähiger Verein.
Die Rechtsfähigkeit bedeutet insbesondere, dass
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der Verein auf seinen Namen Rechte (auch Grundstücksrechte) erwerben und
Verbindlichkeiten eingehen sowie vor Gericht klagen und verklagt werden kann; für die im
Namen, des Vereins abgeschlossenen Rechtsgeschäfte haftet der Verein als solcher;
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der Verein für den Schaden verantwortlich ist, den der Vorstand, ein Mitglied des
Vorstandes oder ein anderer satzungsmäßig berufener Vertreter durch eine in Ausführung
der ihm zustehenden Funktionen begangene, zum Schadenersatz verpflichtende Haltung einem
Dritten zufügt;
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dem Verein als solchem Erbschaften, Vermächtnisse usw. zugewendet werden können.
II. Eintragung in das Vereinsregister
1. Voraussetzungen
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Der Zweck des Vereins darf nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb
gerichtet sein. Ein Verein, dessen Hauptzweck auf die Erlangung wirtschaftlicher Vorteile
für seine Mitglieder gerichtet ist und der dazu einen nach außen gerichteten
Geschäftsbetrieb unterhält - z.B. ein Kreditverein, ein Konsumverein - kann
nicht in das Vereinsregister eingetragen werden.
Jugendvereinigungen, deren Hauptzweck die Jugendarbeit ist, gehören zu den sog. ideellen
Vereinen, auch wenn sie nebenbei z.B. ein Wohnheim unterhalten. Ideelle Vereine können
eingetragen werden.
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Es muss eine den gesetzlichen Vorschriften entsprechende schriftliche Satzung
vorliegen. Die Satzung muss enthalten Zweck, Namen und Sitz des Vereins und die Bemerkung,
dass der Verein eingetragen werden soll. Der Name soll sich von den Namen der an demselben
Ort oder in derselben Gemeinde bestehenden eingetragenen Vereinen deutlich unterscheiden.
Die Satzung soll ferner Bestimmungen enthalten
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Über den Eintritt und Austritt der Mitglieder. Sie muss also die Eintrittsbedingungen
(z. B. Bürgschaft durch Mitglieder, Aufnahme durch Vorstand usw.) sowie die Möglichkeit
zu Austritt und Ausschluss regeln;
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darüber, ob und welche Beiträge von den Mitgliedern zu leisten sind;
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über die Bildung des Vorstands;
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über die Voraussetzungen, unter denen die Mitgliederversammlung zu berufen ist, über
die Form der Berufung und über die
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Beurkundung der Beschlüsse.
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Die Zahl der Vereinsmitglieder muss mindestens 7 betragen.
2. Verfahren
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Der Vorstand, d. h. alle Vorstandsmitglieder, haben durch öffentlich beglaubigte
Erklärungen (Bei der öffentlichen Beglaubigung muss die Erklärung schriftlich abgefasst
und die Unterschrift des Erklärenden von einem Notar beglaubigt werden. Es werden dadurch
die Unterschritt - nicht aber der Inhalt - sowie der Zeitpunkt beglaubigt.) den
Verein zur Eintragung in das Vereinsregister bei dem Amtsgericht anzumelden, in dessen
Bezirk der Verein seinen Sitz hat. Der Eintragungsantrag kann schriftlich eingesandt oder
auch mündlich bei Gericht zu Protokoll des Urkundsbeamten gestellt werden. Der Anmeldung sind beizufügen
1. die Satzung in Ur- und Abschrift;
2. eine Abschrift der Urkunden über die Bestellung des Vorstands (z. B. Protokoll über
die Vorstandswahl).
Die Satzung muss von 7 Mitgliedern unterzeichnet sein und den Tag der Errichtung des
Vereins angeben.
Das Amtsgericht hat die Anmeldung zurückzuweisen, wenn die Voraussetzungen nicht erfüllt
sind oder sonstige Gründe z. B. unerlaubter Vereinszweck vorliegen; gegen
Zurückweisung ist sofortige Beschwerde nach ZPO möglich. Lässt das Amtsgericht die
Anmeldung zu, hat es sie der zuständigen Verwaltungsbehörde (Polizeibehörde)
mitzuteilen.
Die Verwaltungsbehörde kann gegen die Eintragung Einspruch erheben, wenn der Verein nach
dem öffentlichen Vereinsrecht unerlaubt ist oder verboten werden kann.
Einen Einspruch der Verwaltungsbehörde kann der Vorstand im Wege des
Verwaltungsstreitverfahrens anfechten.
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b) Die Eintragung erfolgt, wenn die Verwaltungsbehörde nicht innerhalb von 6 Wochen
Einspruch erhebt oder sobald sie vorher erklärt, dass sie keinen Einspruch erbeben werde
oder wenn ein erhobener Einspruch endgültig aufgehoben ist.
Mit der Eintragung erhält der Name des Vereins den Zusatz "eingetragener
Verein" (e. V.). Das Amtsgericht hat die Eintragung zu veröffentlichen und die
Urschrift der Satzung, versehen mit der Bescheinigung der Eintragung, dem Verein
zurückzugeben. Eingetragen werden Name und Sitz des Vereins, der Tag der Errichtung der
Satzung sowie die Mitglieder des Vorstands.
3. Nachtragungen
Der Vorstand, d. h. alle Mitglieder des Vorstands, haben jede Änderung des Vorstands,
die erneute Bestellung eines Vorstandsmitgliedes, jede Satzungsänderung sowie die
Auflösung des Vereins (die Liquidation) zur Eintragung anzumelden und die entsprechenden
Urkunden der Anmeldung beizufügen.
Wird dem Verein die Rechtsfähigkeit entzogen oder wird er auf Grund des öffentlichen
Vereinsrechts aufgelöst, erfolgt die Eintragung auf Anzeige der zuständigen Behörde.
Dem Verein kann insbesondere die Rechtsfähigkeit entzogen werden, wenn er durch einen
gesetzwidrigen Beschluss der Mitgliederversammlung oder durch gesetzwidriges Verhalten des
Vorstands das Gemeinwohl gefährdet oder wenn er zur Verfolgung wirtschaftlicher Zwecke
(als Hauptzweck) übergeht oder wenn die Mitgliederzahl unter 3 sinkt.
III. Rechtsverhältnisse der Mitglieder
1. Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft
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Die Mitgliedschaft kann erworben werden durch Teilnahme an der Vereinsgründung oder
durch späteren Beitritt.
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Die Mitgliedschaft endigt durch Austritt oder Ausschluss. Die Austrittsmöglichkeit
kann durch die Satzung nicht ausgeschlossen werden. Durch die Satzung kann jedoch bestimmt
werden, dass der Austritt nur am Schluss eines Geschäftsjahres oder erst nach dem Ablauf
einer Kündigungsfrist möglich ist.
Die Möglichkeit zum Ausschluss kann durch die Satzung festgelegt werden, auch das dafür
zuständige Vereinsorgan, ggf. auch ein Verfahrensweg (Schiedsgericht, Ehrenrat usw.).
Nach erfolgtem Austritt ist Ausschluss nicht mehr möglich. Durch ein ordentliches Gericht
kann nachgeprüft werden, ob formell richtig verfahren worden ist oder ob grobe
Unbilligkeit vorliegt.
2. Pflichten und Rechte der Mitglieder
Die Mitgliedschaft begründet grundsätzlich gleiche Pflichten und Rechte für alle
Mitglieder.
Die Satzung kann für einzelne Mitglieder Sonderrechte vorsehen, denen Sonderpflichten
gegenüberstehen können (z. B. für Gründungsmitglieder Sitz im Vorstand).
Zu den allgemeinen Mitgliedschaftspflichten gehören insbesondere die Beitragsleistung und
das Eintreten für die Vereinsziele. Zu den allgemeinen Mitgliedschaftsrechten gehören
das Stimmrecht in der Mitgliederversammlung sowie etwaige vermögensrechtliche Ansprüche
an das Vereinsvermögen.
IV. Organe des Vereins
1. Der Vorstand
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Er ist notwendiges Vereinsorgan und kann aus einer oder mehreren Personen bestehen.
Falls die Satzung nichts anderes bestimmt erfolgt seine Bestellung durch die
Mitgliederversammlung. (Er kann z.B. auch durch eine Vertreterversammlung bestellt
werden.) Abberufung ist soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, jederzeit möglich.
Besteht der Vorstand aus mehreren Mitgliedern, erfolgt die Beschlussfassung mit
Stimmenmehrheit der Erschienenen. Ein Vorstandsmitglied ist nur dann nicht
stimmberechtigt, wenn die Beschlussfassung die Vornahme eines Rechtsgeschäfts mit ihm
oder die Einleitung oder Erledigung eines Rechtsstreites zwischen ihm und dem Verein
betrifft
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Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Er hat Dritten
gegenüber die Stellung eines gesetzlichen Vertreters. Der Umfang seiner Vertretungsmacht
kann durch die Satzung mit Wirkung gegen Dritte beschränkt werden. Die Beschränkung
wirkt gegenüber gutgläubigen Dritten nur, wenn sie in das Vereinsregister eingetragen
ist.
Ist gegenüber dem Verein eine Willenserklärung abzugeben, genügt die Abgabe gegenüber
einem Mitglied des Vorstands.
Bei Überschuldung des Vereins hat der Vorstand ohne Verzögerung Konkurs- oder
Vergleichseröffnung zu beantragen.
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Im Innenverhältnis obliegt dem Vorstand die Geschäftsführung des Vereins als
Beauftragtem, sofern die Satzung nichts anderes bestimmt.
2. Die Mitgliederversammlung
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Sie ist notwendiges Vereinsorgan und hat über die Vereinsangelegenheiten zu
beschließen, die nicht von dem Vorstand oder einem anderen Vereinsorgan zu besorgen sind.
Auch in diese Angelegenheiten kann sie durch Satzungsänderung oder Abberufung und Neuwahl
des Vorstands eingreifen; ausgenommen hiervon bleibt die Vertretung des Vereins nach
außen.
Die Beschlussfassung erfolgt mit Mehrheit der erschienenen Mitglieder; Satzungsänderungen
können jedoch nur mit 3/4-Mehrheit der erschienenen und Änderungen des Vereinszwecks nur
mit Zustimmung aller Mitglieder erfolgen, sofern nicht die Satzung ausdrücklich etwas
anderes bestimmt
Ein Mitglied ist nicht stimmberechtigt, wenn die Beschlussfassung die Vornahme eine«
Rechtsgeschäfte mit ihm oder die Einleitung oder Erledigung eines Rechtsstreits zwischen
Ihm und dem Verein betrifft.
Zur Gültigkeit des Beschlusses ist erforderlich, dass der Beschlussgegenstand bei der
Einberufung der Versammlung bekannt gegeben wird.
Beschlüsse, die gegen die Vereinssatzung oder gegen gesetzliche Bestimmungen verstoßen,
sind nichtig.
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Die Mitgliederversammlung ist durch den Vorstand in den durch die Satzung bestimmten
Fällen sowie dann zu berufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert. Sie ist ferner
zu berufen, wenn der durch die Satzung bestimmte Teil oder, wenn eine solche Bestimmung
fehlt, wenn der zehnte Teil der Mitglieder die Berufung schriftlich unter Angabe des
Zwecks" und der Gründe verlangt; wird diesem Verlangen nicht entsprochen, kann das
Amtsgericht diese Mitglieder zur Einberufung ermächtigen.
3. Besondere Vertreter
Durch die Satzung kann bestimmt werden, dass neben dem Vorstand für gewisse Geschäfte
besondere Vertreter bestellt werden; z.B. Schrittführer, Kassenwart usw.
V. Vereinsauflösung
Sie kann erfolgen durch Beschluss der Mitgliederversammlung, zu dem, wenn die Satzung
nichts anderes bestimmt, eine Mehrheit von 3/4 der erschienenen Mitglieder erforderlich
ist. Sie kann weiterhin erfolgen durch behördliche Verfügung, wenn z.B. die
Vereinsbetätigung gegen die Gesetze verstößt.
Das Vereinsvermögen fällt an die in der Satzung bestimmten Personen (das gilt auch, wenn
der Verein seine Rechtsfähigkeit verliert). Bestimmt die Satzung darüber nichts, fällt
es, wenn der Verein nach der Satzung ausschließlich den Interessen seiner Mitglieder
diente, zu gleichen Teilen an die Mitglieder, andernfalls an den Fiskus, der es in einer
den Vereinszwecken entsprechenden Weise zu verwenden hat.
Fällt das Vermögen nicht an den Fiskus, hat der Vorstand ggf. auch eine. oder
mehrere Personen den Verein zu liquidieren. Die Auszahlung darf erst nach Ablauf
eines Sperrjahres erfolgen.
B) Der nichtrechtsfähige Verein
Örtliche Einheiten eines übergebietlichen rechtsfähigen wie
nichtrechtsfähigen Vereins werden - sofern sie eine eigene Organisation und gewisse
Selbständigkeit besitzen - von der Rechtsprechung als nichtrechtsfähige Vereine
angesehen.
Es gelten § 54 sowie grundsätzlich die §§ 705 ff. BGB, d.h. es gelten
grundsätzlich die Bestimmungen über die Gesellschaft. Die Rechtsprechung hat jedoch bei
der Nachgiebigkeit eines großen Teiles dieser Bestimmungen den nichtrechtsfähigen Verein
weitgehend dem rechtsfähigen Verein angeglichen. In der Praxis ergeben sich daher z.B.
für Jugendvereine, die sich nicht in das Vereinsregister haben eintragen lassen, nur
geringe Unterschiede zu denjenigen Vereinigungen, die "e.V." sind. Die
wesentlichen Unterschiede sind:
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Grundstücksrechte kann der Verein auf seinen Namen nicht erwerben. Grundstücke des
Vereins können im Grundbuch nur auf den Namen der Mitglieder eingetragen werden. |
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Gegen den Verein kann zwar geklagt und vollstreckt werden. Er kann aber nicht auf seinen
Namen, sondern nur auf den Namen aller Mitglieder klagen. Letzteres gilt jedoch nicht in
verwaltungsgerichtlichen Verfahren, wo auch der nichtrechtsfähige Verein im eigenen Namen
klagen (und natürlich verklagt werden) kann. |
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Aus einem Rechtsgeschäft, das im Namen des Vereins einem Dritten gegenüber vorgenommen
wird, haftet der Handelnde persönlich; handeln mehrere, haften sie als Gesamtschuldner. |
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Für unerlaubte Handlungen des Vorstands und für einen sich daraus ergebenden Schaden
haftet der Verein nur dann, wenn er bei der Auswahl des Vorstands nicht die erforderliche
Sorgfalt angewendet hat (§ 831 BGB; günstiger als bei rechtsfähigem Verein!). |
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Der Verein ist weder erb- noch wechselfähig. Bei Erbanfall erben die Mitglieder mit der
Maßgabe, das Erbe dem Vereinsvermögen zuzuführen. |
C) Jugendgruppen in Gesamtvereinen
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Für Jugendgruppen, die Teil eines Gesamtvereins sind
- z.B. eines
Sportvereins, der Jugendliche und Erwachsene umfasst -, sieht die Vereinssatzung in
der Regel vor, dass sie unter eigenen Jugendgruppenleitern arbeiten. Die Jugendgruppe hat
aber innerhalb des Gesamtvereins nicht eine eigene Rechtspersönlichkeit und deshalb sind
die Organe des Gesamtvereins - der Vorstand, die Mitgliederversammlung usw. - auch Organe und Vertreter der innerhalb des Vereins bestehenden Jugendgruppe. Der
Vereinsvorstand vertritt also die Jugendgruppe gerichtlich und außergerichtlich, und die
Mitgliederversammlung beschließt über die ihrer Beschlussfassung vorbehaltenen
Angelegenheiten auch insoweit, als es sich um Angelegenheiten der Jugendgruppe handelt An
einer solchen Beschlussfassung nehmen aber in der Regel auch die jugendlichen Mitglieder
teil.
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Gesetzliche Vorschriften, von welchem Alter ab jugendliche Mitglieder ihren
Jugendgruppenleiter gesetzlich gültig selbst wählen dürfen, bestehen nicht; wohl aber
kann die Vereinssatzung die Ausübung des Wahlrechts als Teil des Mitgliedschaftsrechts
von einem gewissen Alter abhängig machen. Enthält die Vereinssatzung eine solche
Beschränkung nicht, können Jugendliche Mitglieder ihren Jugendgruppenleiter wählen,
ohne an irgendwelche Altersstufen gebunden zu sein.
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Auch die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen ein Jugendgruppenleiter vor
Ablauf seiner Amtszeit abberufen werden kann, ist gesetzlich nicht geregelt. Enthält die
Satzung darüber keine Bestimmungen, dann ist Abberufung jederzeit durch die
Mitgliederversammlung - aber auch nur durch sie - möglich. Soll das
Abberufungsrecht dem Vorstand zustehen oder soll eine Abberufung nur unter bestimmten
Voraussetzungen zulässig sein oder sollen die jugendlichen Mitglieder ihren
Jugendgruppenleiter selbständig abberufen können, dann muss es in der Satzung festgelegt
werden.
- aus "Rechts-ABC für den Jugendgruppenleiter", Paul
Seipp -
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