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Parlamentarische Spielregeln
1. Einleitungsbemerkungen
Man sagt Spielregeln" meint aber Ernstregeln". Da in einer
Demokratie die Macht dem Recht untergeordnet ist, kommt demokratische Willensbildung nicht
ohne Ordnungen, ohne Regeln aus. Nur bei Beachtung und Beherrschung und durch sichere
Handhabung dieser Spielregeln" kann sich in Freiheit die Meinungsbildung
vollziehen. Wer meint, ohne demokratische Spielregeln zu beherrschen, auskommen zu
können, erliegt einem doppelten Trugschluss
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er handelt entweder autoritär oder
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öffnet leicht ergebnislosen Dauerdiskussionen oder undisziplinierter Rempelei Tür und
Tor.
Bei Beobachtungen in vielen Gremien (in sogenannten weltlichen" und
kirchlichen") sind diese beiden Erscheinungen besonders aufgefallen. Manchmal
stellt man auch fest, dass zwar beim Versammlungsleiter der gute Wille da ist, eine
Versammlung oder Konferenz demokratisch zu leiten, vielen aber die Handhabung der
notwendigen Spielregeln fehlt, wird die ganze Sache linkisch, manchmal sogar kleinlich.
Bevor die am wichtigsten erscheinenden Spielregeln" aufgezählt und kurz
erläutert werden, noch 5 Bemerkungen:
1.1 "Wer in einem Staat leben möchte, in dem es sehr ruhig und reibungslos
zugeht, der sollte sich dazu keinen demokratischen Staat aussuchen."
Wer sich entschlossen hat, in der Jugendarbeit, in der Leitung eines Vereins oder eines
Bezirks, in der Kirchengemeinde oder in welcher gesellschaftlichen Gruppierung es sein
mag, demokratische Grundsätze anzuwenden, der darf sich nicht der Täuschung hingeben, es
nun leichter, ruhiger oder bequemer zu haben. Demokratische Willensbildung ist
anstrengend, manchmal langwierig.
1.2 Demokratische Willensbildung darf nicht verwechselt werden mit Vielschwätzerei.
In einer Debatte, in der jeder nach der bestehenden Ordnung das Recht hat, zu reden,
muss auch jeder die Möglichkeit zum Diskutieren haben. Höre: Die Versammlungsleitung
muss die Fähigkeit und das Bestreben haben, an der oft großen Verschiedenartigkeit
der Beiträge Gemeinsames zu erkennen, Gemeinsames anzustreben und zu konkreten
Ergebnissen zu kommen. Demokratische Arbeitsweise umfasst beides:
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Freiheit zur Willensäußerung, d. h. der Diskussion und
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Verpflichtung zur Bildung einer Meinung der Mehrheit.
1.3 Jeder, der sich an einer demokratischen Willensbildung beteiligt, muss vor Augen
haben, dass seine persönliche Freiheit begrenzt ist durch die Freiheit und Würde der
anderen.
Nicht nur im Wahlkampf gibt es persönliche Beleidigungen und Verunglimpfungen. Es ist
eine der wichtigsten Aufgaben, sich um größtmögliche Sachlichkeit zu bemühen.
Diskussionsbeiträge, die weniger von Gefühlen, Ehrgeiz oder Durchschlagswillen als von
Überlegungen und Sachkenntnis getragen wird, sind jedenfalls vorzuziehen.
1.4 Nicht nur Rempeleien oder von Unsachlichkeit geprägte Debatten hindern eine
demokratische Willensbildung.
Genauso schwierig ist es, wenn sich wenige Teilnehmer einer Versammlung an der
Meinungsbildung beteiligen. Gerade in unserem Land und in manchen Gruppierungen ist es
nicht immer einfach, die Meinung der Teilnehmer zu hören zu bekommen. Viel lieber
schimpft und bruddelt" man hinten herum, als in der Diskussion seine Meinung zu
sagen. Es muss deshalb unser Bestreben sein, dass wir und unsere Mitarbeiter sich in der
Rede- und Diskussionstechnik üben. Nur wer in der Lage ist, seine Meinung in freier Rede
zum Ausdruck zu bringen, kann an der Meinungsbildung aktiv mitwirken.
1.5 Demokratische Spielregeln" können nicht am Schreibtisch gelernt
werden.
Man lernt schwimmen auch nur dann, wenn man ins Wasser geht! Wer Demokratie lernen
will, muss sie praktizieren.
2. Spielregeln
Wenn jetzt einige der wichtigsten Spielregeln" genannt werden, dann haben
wir die Arbeit unserer Beschlussgremien vor Augen, wie wir sie in Kirche und Jugendarbeit
auf Landes-, Bezirks- oder Gemeindeebene haben. Die meisten Spielregeln" sind
aber bei allen Debatten und Diskussionen wie wir sie in Arbeitskreisen und Seminaren, bei
Foren oder Freizeiten haben, anwendbar.
2.1 Allgemeines
Es erscheint uns noch wichtig, darauf hinzuweisen, dass
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viele der hier genannten Regeln in verschiedenen Gruppen (Landtag, Bundestag,
Vereinen etc.) unterschiedlich gehandhabt werden. (Zum Beispiel Antrag zur
Geschäftsordnung und hier den Abstimmungsmodus.)
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Wir haben deswegen die Regeln bevorzugt, die am wenigsten zur Manipulation von
Gruppen und einzelnen dienen.
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Anträge zur Geschäftsordnung sind nur dann möglich, wenn eine
Geschäftsordnung vorliegt, d. h. eine Einladung zu einer Besprechung mit Datum, Uhrzeit
und Ankündigung eines Referats. Wir nennen dies eine kleine Geschäftsordnung.
Aus dem Vorgenannten ergibt sich die Notwendigkeit, dass eine rechtzeitige Einladung
erfolgt, auf der u. a. die einzelnen Tagesordnungspunkte aufgeführt sind und die
eingegangenen Anträge formuliert beiliegen.
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Bei der Eröffnung einer Besprechung, Sitzung, Veranstaltung etc.
ist auf die Geschäftsordnung hinzuweisen. Wenn möglich sollte sie allen Beteiligten
schriftlich vorliegen. (Evtl. vorher zuschicken!)
Die allgemeinen Redewendungen am Anfang sind:
Ich eröffne hiermit die Sitzung. Die Tagesordnung ist Ihnen allen zugegangen.
Wünscht jemand zu dieser Tagesordnung das Wort?" Hier evtl. Umstellung der
Tagesordnung, zusätzliche Punkte unter Sonstiges sammeln. Danach ist die Tagesordnung
festgestellt. Wir beginnen mit dem Tagesordnungspunkt 1: Verlesung des Protokolls
der letzten Sitzung."
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Anträge im Zusammenhang mit der Vorlage der Tagesordnung
werden meistens schon bei der Eröffnung behandelt.
2.2 Anträge
Wir unterscheiden:
a) Einen Antrag zum Verfahren (Geschäftsordnung)
Für ihn gilt,
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dass er nicht gestellt werden kann nach Eröffnung einer Abstimmung, |
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dass über ihn grundsätzlich abgestimmt wird, |
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dass jeweils nur eine oder zwei Personen dafür und dagegen reden dürfen. Oft
schleichen sich an diesem Punkt Sachbeiträge ein. Der Gesprächsleiter muss das
unterbinden, indem er auf Grund eines Ordnungsrufes darauf hinweist, dass es hier um die
Begründung eines Geschäftsordnungsantrages geht. |
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Es ist außerdem ein ungeschriebenes Gesetz, dass derjenige, der eben zur Sache
gesprochen hat, keinen Antrag zum Schluss der Debatte stellt. Andere
Geschäftsordnungsanträge wie Unterbrechung etc. sind ihm allerdings möglich. |
Folgende Punkte kommen beim Antrag zur Geschäftsordnung vor:
| Antrag auf Vertagung eines Verhandlungsgegenstandes |
| Absetzung des Verhandlungsgegenstandes von der Tagesordnung |
| Verzicht auf Aussprache |
| Übergang zur Tagesordnung |
| Schluss der Debatte und nachfolgende Abstimmung |
| Schluss der Rednerliste |
| Festlegung einer Redezeit oder einer Gesamtredezeit |
| Beschränkung der Rednerzahl |
| Verweisung in einen Ausschuss |
| Unterbindung von Geschäftsordnungsanträgen |
| Abwahl des Versammlungsleiters |
| Persönliche Bemerkungen und praktische Begründungen. |
Wichtig ist, dass Anträge zur Geschäftsordnung immer vorrangig behandelt werden
müssen, d. h. auch ein Referat kann durch heben beider Hände und den Zuruf Zur
Geschäftsordnung" unterbrochen werden.
b) Antrag zur Sache (Sachantrag)
Solche Anträge sollten fristgemäß je nach Geschäftsordnungsvorlage eingebracht
werden. Entschließungen, die während der Verhandlungen entstehen, müssen begründet
werden und sind in diesem Zusammenhang meist Dringlichkeitsanträge.
c) Initiativanträge und Dringlichkeitsanträge
können nach Schluss der Antragsphase mit Unterstützung einer Gruppe
(Unterschriftensammlung) in die Debatte eingebracht werden.
d) Gegenanträge
gibt es nicht, dafür sogenannte Änderungsanträge
oder Zusatzanträge. Eintretende Erweiterungen kann man formlos einbringen. Über
einen weitergehenden Antrag muss zuerst abgestimmt werden. Bei größeren Versammlungen
ist es ratsam, eine Antragskommission zu berufen, da der Versammlungsleiter überfordert
ist, rasch die Anträge nachzuformulieren.
e) Antragszurücknahme
erfolgt klugerweise in solchen Fällen, wenn
der Antragsteller spürt, dass der Zeitpunkt ungeschickt ist, diesen Antrag in der
Versammlung durchzubringen. Er beugt dadurch einer Ablehnung vor und kann später, wenn
der Zeitpunkt günstiger erscheint, den Antrag wieder zur Diskussion stellen.
2.3 Abstimmungen
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Vor jeder Abstimmung ist festzustellen, wer stimmberechtigt ist und ob die
Beschlussfähigkeit des Gremiums gegeben ist.
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Eine geheime Abstimmung muss durchgeführt werden (meist bei Personalwahlen und
Bestätigungen), wenn ein Mitglied es verlangt (darüber gibt es keine Debatte).
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Die zur Abstimmung gestellte Frage muss so formuliert sein, dass eine Zustimmung,
Ablehnung und Enthaltung möglich ist. Bei jeder Sitzung sollten Stimmzettel bereitgelegt
werden.
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Eine namentliche Abstimmung ist nur bei schwerwiegenden Entscheidungen notwendig.
Sie kann durch Antrag zur Geschäftsordnung beantragt werden.
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Bei Delegiertenversammlungen ist es üblich, dass eine Abstimmung durch Handzeichen
mit der Stimmkarte zusammen gegeben wird.
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Der Hammelsprung, der im Bundestag geübt wird, ist nur bei sehr großen
Versammlungen eine Möglichkeit, eine genauere Auszählung vorzunehmen, er kommt zur
Anwendung bei etwaiger Stimmengleichheit.
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Die Auszählung durch einen berufenen Wahlausschuss ist grundsätzlich öffentlich.
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Die verschiedenen Mehrheiten werden folgendermaßen angewendet:
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Einfache (relative) Mehrheit. Hier zählen die Enthaltungen nicht. Diese wird meist
angewendet bei Sachanträgen und bei Geschäftsordnungsanträgen. |
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Absolute Mehrheit. Auf Personenwahl angewendet: Die Wahl ist gewonnen, wenn mehr als die
Hälfte der Stimmberechtigten oder Anwesenden dafür sind. Die Enthaltungen werden
mitgezählt. Die absolute Mehrheit wird angewendet bei Wahlen und wichtigen
Sachentscheidungen. |
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Qualifizierte Mehrheit, wenn 2/3, 3/4 oder 4/5 der Stimmberechtigten oder Anwesenden
dafür sind. Diese Mehrheit wird verlangt bei Satzungsänderungen, Auflösung des Vereins
usw. |
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Einstimmigkeit im Sinne der Einmütigkeit. Hier gelten die Enthaltungen nicht als
Nein - Stimmen. |
Bei Stimmen-Gleichheit ist die jeweilige Vorlage abgelehnt. Es ist hier üblich,
eine kurze Pause einzulegen, damit Gelegenheit zu Absprachen gegeben ist. Im Anschluss
daran wird eine Stichwahl durchgeführt.
Stimmenhäufung, Kumulieren und Panaschieren müssen in der jeweiligen
Geschäftsordnung angegeben sein, sonst sind sie nicht üblich.
Bei der Wahl in Abwesenheit muss das Einverständnis des Kandidaten vorher
schriftlich eingeholt werden.
2.4 Aussprache
a) Sie geht vor nach der vorgelegten Tagesordnung, wobei die Verlesung des Protokolls
der letzten Sitzung jeweils Punkt 1 ist. Der Protokollführer ist vom Versammlungsleiter
vorzustellen.
b) Das Initiativrecht des Versammlungsleiters gliedert sich nach folgenden Punkten:
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Festlegen der Redezeit |
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Führen einer Rednerliste |
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Vorlegen der verschiedenen Anträge und Entwürfe |
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Zulassen von Zwischenfragen (während eines Referats bis zu zwei Zusatzfragen) |
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Bekannt machen der Geschäftsordnung |
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Anwendung von Ordnungsmitteln wie Abbrechen, Ordnungsruf (Vorwarnung dreimal dann
Wort-Entzug. Beim zweiten Ordnungsruf sind unbedingt die Folgen anzukündigen, damit
werden Beleidigungen bekämpft.) |
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Abschluss und Zusammenfassung |
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Auflösen der Versammlung. |
Außerdem steht dem Versammlungsleiter zu, eine Unterbrechung vorzuschlagen und den
Schluss der Debatte. Dies muss rechtzeitig angekündigt werden.
2.5 Entlastung
Hierunter verstehen wir
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Entlastung des Geschäftsführers auf Grund seines Geschäftsberichtes.
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Entlastung des Kassenführers auf Grund des vorgelegten geprüften Abschlusses.
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Es ist in anderen Gremien zum Teil üblich, vor der Wahl eines neuen Vorstandes den
alten zu entlasten.
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Der Antrag auf Entlastung wird in der Regel von einem älteren Delegierten gestellt.
2.6 Der Versammlung ist es gestattet
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dem Versammlungsleiter das Misstrauen auszusprechen,
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ebenso dem Vorsitzenden und
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der Kassenführung
Zur Abstimmung wird jeweils eine qualifizierte oder absolute Mehrheit verlangt.
2.7 Protokoll
Das Protokoll sollte enthalten:
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die Namen der Referenten |
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die Anträge |
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die Beschlüsse |
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die Abstimmungen und Wahlergebnisse. |
Es genügt nicht, ein Tonband einzuschalten. Bei Mitgliederversammlungen ist eine Anwesenheitsliste dem Protokoll beizulegen. Das
Protokoll ist im Regelfall den Teilnehmern der Versammlung rechtzeitig vor der nächsten
Sitzung, Besprechung usw. zuzustellen.
2.8 Sonstiges
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Persönliche Regelung. Der Vorsitzende, der Vorstand und die Delegierten haben das
Recht, jederzeit nach Ankündigung persönliche Regelungen vorzubringen.
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Entschließungen und Resolutionen können auf Grund von
Initiativ- oder
Dringlichkeitsanträgen in die Versammlung eingebracht werden.
2.9 Das Muster einer Geschäftsordnung
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Einberufungsmodus
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Wer ist stimmberechtigt?
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Vorstand und Versammlungsleitung
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Anträge
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Redeordnung
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Abstimmungen
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Protokollführung
Es empfiehlt sich auf Grund der vorgenannten Angaben, im Vorstand oder Ausschuss selbst
eine Geschäftsordnung zu erstellen. Sie sollte jedoch in keinem Fall von den in diesem
Blatt aufgeführten Parlamentarischen Spielregeln abweichen, da es sonst laufend zu
Komplikationen und Schwierigkeiten kommt.
gez.: Robert Seiler & Martin Pfeil
Herausgeber: Evangelisches Jugendwerk In Württemberg
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