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Vereinsrecht

Die Vereinigungsfreiheit (Koalitionsfreiheit) gehört zu den durch das Grundgesetz und die Länderverfassungen geschützten Grundrechten; vgl. Art. 9 GG). Dieses Grundrecht gestattet die Bildung zulässiger Jugendvereinigungen überall und zu jeder Zeit. Ihrer Rechtsfarm nach können sie rechtsfähige (= eingetragene) oder nicht-rechtsfähige Vereine des bürgerlichen Rechts sein.

Der rechtsfähige Verein

Rechtsgrundlagen, Rechtsfähigkeit

Eintragung in das Vereinsregister

Rechtsverhältnisse der Mitglieder

Organe des Vereins

Vereinsauflösung

Der nichtrechtsfähige Verein

Jugendgruppen in Gesamtvereinen

 

A) Der rechtsfähige Verein

I. Rechtsgrundlagen; Rechtsfähigkeit

Es gelten die §§ 21, 24-53, 55-79 BGB. Der Verein erlangt die Rechtsfähigkeit durch die Eintragung in das Vereinsregister des zuständigen Amtsgerichts; daher auch "eingetragener Verein" (e.V.). Bis zur erfolgten Eintragung ist ein etwa bestehender, die Eintragung vorbereitender Vorverein ein nichtrechtsfähiger Verein.

Die Rechtsfähigkeit bedeutet insbesondere, dass

  1. der Verein auf seinen Namen Rechte (auch Grundstücksrechte) erwerben und Verbindlichkeiten eingehen sowie vor Gericht klagen und verklagt werden kann; für die im Namen, des Vereins abgeschlossenen Rechtsgeschäfte haftet der Verein als solcher;

  2. der Verein für den Schaden verantwortlich ist, den der Vorstand, ein Mitglied des Vorstandes oder ein anderer satzungsmäßig berufener Vertreter durch eine in Ausführung der ihm zustehenden Funktionen begangene, zum Schadenersatz verpflichtende Haltung einem Dritten zufügt;

  3. dem Verein als solchem Erbschaften, Vermächtnisse usw. zugewendet werden können.

II. Eintragung in das Vereinsregister

1. Voraussetzungen

  1. Der Zweck des Vereins darf nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet sein. Ein Verein, dessen Hauptzweck auf die Erlangung wirtschaftlicher Vorteile für seine Mitglieder gerichtet ist und der dazu einen nach außen gerichteten Geschäftsbetrieb unterhält - z.B. ein Kreditverein, ein Konsumverein - kann nicht in das Vereinsregister eingetragen werden.
    Jugendvereinigungen, deren Hauptzweck die Jugendarbeit ist, gehören zu den sog. ideellen Vereinen, auch wenn sie nebenbei z.B. ein Wohnheim unterhalten. Ideelle Vereine können eingetragen werden.

  2. Es muss eine den gesetzlichen Vorschriften entsprechende schriftliche Satzung vorliegen. Die Satzung muss enthalten Zweck, Namen und Sitz des Vereins und die Bemerkung, dass der Verein eingetragen werden soll. Der Name soll sich von den Namen der an demselben Ort oder in derselben Gemeinde bestehenden eingetragenen Vereinen deutlich unterscheiden.
    Die Satzung soll ferner Bestimmungen enthalten

    1. Über den Eintritt und Austritt der Mitglieder. Sie muss also die Eintrittsbedingungen (z. B. Bürgschaft durch Mitglieder, Aufnahme durch Vorstand usw.) sowie die Möglichkeit zu Austritt und Ausschluss regeln;

    2. darüber, ob und welche Beiträge von den Mitgliedern zu leisten sind;

    3. über die Bildung des Vorstands;

    4. über die Voraussetzungen, unter denen die Mitgliederversammlung zu berufen ist, über die Form der Berufung und über die

    5. Beurkundung der Beschlüsse.

  3. Die Zahl der Vereinsmitglieder muss mindestens 7 betragen.

2. Verfahren

  1. Der Vorstand, d. h. alle Vorstandsmitglieder, haben durch öffentlich beglaubigte Erklärungen (Bei der öffentlichen Beglaubigung muss die Erklärung schriftlich abgefasst und die Unterschrift des Erklärenden von einem Notar beglaubigt werden. Es werden dadurch die Unterschritt - nicht aber der Inhalt - sowie der Zeitpunkt beglaubigt.) den Verein zur Eintragung in das Vereinsregister bei dem Amtsgericht anzumelden, in dessen Bezirk der Verein seinen Sitz hat. Der Eintragungsantrag kann schriftlich eingesandt oder auch mündlich bei Gericht zu Protokoll des Urkundsbeamten gestellt werden. Der Anmeldung sind beizufügen
    1. die Satzung in Ur- und Abschrift;
    2. eine Abschrift der Urkunden über die Bestellung des Vorstands (z. B. Protokoll über die Vorstandswahl).
    Die Satzung muss von 7 Mitgliedern unterzeichnet sein und den Tag der Errichtung des Vereins angeben.
    Das Amtsgericht hat die Anmeldung zurückzuweisen, wenn die Voraussetzungen nicht erfüllt sind oder sonstige Gründe — z. B. unerlaubter Vereinszweck — vorliegen; gegen Zurückweisung ist sofortige Beschwerde nach ZPO möglich. Lässt das Amtsgericht die Anmeldung zu, hat es sie der zuständigen Verwaltungsbehörde (Polizeibehörde) mitzuteilen.
    Die Verwaltungsbehörde kann gegen die Eintragung Einspruch erheben, wenn der Verein nach dem öffentlichen Vereinsrecht unerlaubt ist oder verboten werden kann.
    Einen Einspruch der Verwaltungsbehörde kann der Vorstand im Wege des Verwaltungsstreitverfahrens anfechten.

  2. b) Die Eintragung erfolgt, wenn die Verwaltungsbehörde nicht innerhalb von 6 Wochen Einspruch erhebt oder sobald sie vorher erklärt, dass sie keinen Einspruch erbeben werde oder wenn ein erhobener Einspruch endgültig aufgehoben ist.
    Mit der Eintragung erhält der Name des Vereins den Zusatz "eingetragener Verein" (e. V.). Das Amtsgericht hat die Eintragung zu veröffentlichen und die Urschrift der Satzung, versehen mit der Bescheinigung der Eintragung, dem Verein zurückzugeben. Eingetragen werden Name und Sitz des Vereins, der Tag der Errichtung der Satzung sowie die Mitglieder des Vorstands.

3. Nachtragungen

Der Vorstand, d. h. alle Mitglieder des Vorstands, haben jede Änderung des Vorstands, die erneute Bestellung eines Vorstandsmitgliedes, jede Satzungsänderung sowie die Auflösung des Vereins (die Liquidation) zur Eintragung anzumelden und die entsprechenden Urkunden der Anmeldung beizufügen.

Wird dem Verein die Rechtsfähigkeit entzogen oder wird er auf Grund des öffentlichen Vereinsrechts aufgelöst, erfolgt die Eintragung auf Anzeige der zuständigen Behörde. Dem Verein kann insbesondere die Rechtsfähigkeit entzogen werden, wenn er durch einen gesetzwidrigen Beschluss der Mitgliederversammlung oder durch gesetzwidriges Verhalten des Vorstands das Gemeinwohl gefährdet oder wenn er zur Verfolgung wirtschaftlicher Zwecke (als Hauptzweck) übergeht oder wenn die Mitgliederzahl unter 3 sinkt.

III. Rechtsverhältnisse der Mitglieder

1. Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft kann erworben werden durch Teilnahme an der Vereinsgründung oder durch späteren Beitritt.

  2. Die Mitgliedschaft endigt durch Austritt oder Ausschluss. Die Austrittsmöglichkeit kann durch die Satzung nicht ausgeschlossen werden. Durch die Satzung kann jedoch bestimmt werden, dass der Austritt nur am Schluss eines Geschäftsjahres oder erst nach dem Ablauf einer Kündigungsfrist möglich ist.
    Die Möglichkeit zum Ausschluss kann durch die Satzung festgelegt werden, auch das dafür zuständige Vereinsorgan, ggf. auch ein Verfahrensweg (Schiedsgericht, Ehrenrat usw.). Nach erfolgtem Austritt ist Ausschluss nicht mehr möglich. Durch ein ordentliches Gericht kann nachgeprüft werden, ob formell richtig verfahren worden ist oder ob grobe Unbilligkeit vorliegt.

2. Pflichten und Rechte der Mitglieder

Die Mitgliedschaft begründet grundsätzlich gleiche Pflichten und Rechte für alle Mitglieder.
Die Satzung kann für einzelne Mitglieder Sonderrechte vorsehen, denen Sonderpflichten gegenüberstehen können (z. B. für Gründungsmitglieder Sitz im Vorstand).
Zu den allgemeinen Mitgliedschaftspflichten gehören insbesondere die Beitragsleistung und das Eintreten für die Vereinsziele. Zu den allgemeinen Mitgliedschaftsrechten gehören das Stimmrecht in der Mitgliederversammlung sowie etwaige vermögensrechtliche Ansprüche an das Vereinsvermögen.

IV. Organe des Vereins

1. Der Vorstand

  1. Er ist notwendiges Vereinsorgan und kann aus einer oder mehreren Personen bestehen. Falls die Satzung nichts anderes bestimmt erfolgt seine Bestellung durch die Mitgliederversammlung. (Er kann z.B. auch durch eine Vertreterversammlung bestellt werden.) Abberufung ist soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, jederzeit möglich.
    Besteht der Vorstand aus mehreren Mitgliedern, erfolgt die Beschlussfassung mit Stimmenmehrheit der Erschienenen. Ein Vorstandsmitglied ist nur dann nicht stimmberechtigt, wenn die Beschlussfassung die Vornahme eines Rechtsgeschäfts mit ihm oder die Einleitung oder Erledigung eines Rechtsstreites zwischen ihm und dem Verein betrifft

  2. Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Er hat Dritten gegenüber die Stellung eines gesetzlichen Vertreters. Der Umfang seiner Vertretungsmacht kann durch die Satzung mit Wirkung gegen Dritte beschränkt werden. Die Beschränkung wirkt gegenüber gutgläubigen Dritten nur, wenn sie in das Vereinsregister eingetragen ist.
    Ist gegenüber dem Verein eine Willenserklärung abzugeben, genügt die Abgabe gegenüber einem Mitglied des Vorstands.
    Bei Überschuldung des Vereins hat der Vorstand ohne Verzögerung Konkurs- oder Vergleichseröffnung zu beantragen.

  3. Im Innenverhältnis obliegt dem Vorstand die Geschäftsführung des Vereins als Beauftragtem, sofern die Satzung nichts anderes bestimmt.

2. Die Mitgliederversammlung

  1. Sie ist notwendiges Vereinsorgan und hat über die Vereinsangelegenheiten zu beschließen, die nicht von dem Vorstand oder einem anderen Vereinsorgan zu besorgen sind. Auch in diese Angelegenheiten kann sie durch Satzungsänderung oder Abberufung und Neuwahl des Vorstands eingreifen; ausgenommen hiervon bleibt die Vertretung des Vereins nach außen.
    Die Beschlussfassung erfolgt mit Mehrheit der erschienenen Mitglieder; Satzungsänderungen können jedoch nur mit 3/4-Mehrheit der erschienenen und Änderungen des Vereinszwecks nur mit Zustimmung aller Mitglieder erfolgen, sofern nicht die Satzung ausdrücklich etwas anderes bestimmt
    Ein Mitglied ist nicht stimmberechtigt, wenn die Beschlussfassung die Vornahme eine« Rechtsgeschäfte mit ihm oder die Einleitung oder Erledigung eines Rechtsstreits zwischen Ihm und dem Verein betrifft.
    Zur Gültigkeit des Beschlusses ist erforderlich, dass der Beschlussgegenstand bei der Einberufung der Versammlung bekannt gegeben wird.
    Beschlüsse, die gegen die Vereinssatzung oder gegen gesetzliche Bestimmungen verstoßen, sind nichtig.

  2. Die Mitgliederversammlung ist durch den Vorstand in den durch die Satzung bestimmten Fällen sowie dann zu berufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert. Sie ist ferner zu berufen, wenn der durch die Satzung bestimmte Teil oder, wenn eine solche Bestimmung fehlt, wenn der zehnte Teil der Mitglieder die Berufung schriftlich unter Angabe des Zwecks" und der Gründe verlangt; wird diesem Verlangen nicht entsprochen, kann das Amtsgericht diese Mitglieder zur Einberufung ermächtigen.

3. Besondere Vertreter

Durch die Satzung kann bestimmt werden, dass neben dem Vorstand für gewisse Geschäfte besondere Vertreter bestellt werden; z.B. Schrittführer, Kassenwart usw.

V. Vereinsauflösung

Sie kann erfolgen durch Beschluss der Mitgliederversammlung, zu dem, wenn die Satzung nichts anderes bestimmt, eine Mehrheit von 3/4 der erschienenen Mitglieder erforderlich ist. Sie kann weiterhin erfolgen durch behördliche Verfügung, wenn z.B. die Vereinsbetätigung gegen die Gesetze verstößt.
Das Vereinsvermögen fällt an die in der Satzung bestimmten Personen (das gilt auch, wenn der Verein seine Rechtsfähigkeit verliert). Bestimmt die Satzung darüber nichts, fällt es, wenn der Verein nach der Satzung ausschließlich den Interessen seiner Mitglieder diente, zu gleichen Teilen an die Mitglieder, andernfalls an den Fiskus, der es in einer den Vereinszwecken entsprechenden Weise zu verwenden hat.
Fällt das Vermögen nicht an den Fiskus, hat der Vorstand — ggf. auch eine. oder mehrere Personen — den Verein zu liquidieren. Die Auszahlung darf erst nach Ablauf eines Sperrjahres erfolgen.

 

B) Der nichtrechtsfähige Verein

Örtliche Einheiten eines übergebietlichen rechtsfähigen wie nichtrechtsfähigen Vereins werden - sofern sie eine eigene Organisation und gewisse Selbständigkeit besitzen - von der Rechtsprechung als nichtrechtsfähige Vereine angesehen.

Es gelten § 54 sowie grundsätzlich die §§ 705 ff. BGB, d.h. es gelten grundsätzlich die Bestimmungen über die Gesellschaft. Die Rechtsprechung hat jedoch bei der Nachgiebigkeit eines großen Teiles dieser Bestimmungen den nichtrechtsfähigen Verein weitgehend dem rechtsfähigen Verein angeglichen. In der Praxis ergeben sich daher z.B. für Jugendvereine, die sich nicht in das Vereinsregister haben eintragen lassen, nur geringe Unterschiede zu denjenigen Vereinigungen, die "e.V." sind. Die wesentlichen Unterschiede sind:

Grundstücksrechte kann der Verein auf seinen Namen nicht erwerben. Grundstücke des Vereins können im Grundbuch nur auf den Namen der Mitglieder eingetragen werden.

Gegen den Verein kann zwar geklagt und vollstreckt werden. Er kann aber nicht auf seinen Namen, sondern nur auf den Namen aller Mitglieder klagen. Letzteres gilt jedoch nicht in verwaltungsgerichtlichen Verfahren, wo auch der nichtrechtsfähige Verein im eigenen Namen klagen (und natürlich verklagt werden) kann.

Aus einem Rechtsgeschäft, das im Namen des Vereins einem Dritten gegenüber vorgenommen wird, haftet der Handelnde persönlich; handeln mehrere, haften sie als Gesamtschuldner.

Für unerlaubte Handlungen des Vorstands und für einen sich daraus ergebenden Schaden haftet der Verein nur dann, wenn er bei der Auswahl des Vorstands nicht die erforderliche Sorgfalt angewendet hat (§ 831 BGB; günstiger als bei rechtsfähigem Verein!).

Der Verein ist weder erb- noch wechselfähig. Bei Erbanfall erben die Mitglieder mit der Maßgabe, das Erbe dem Vereinsvermögen zuzuführen.

 

C) Jugendgruppen in Gesamtvereinen

  1. Für Jugendgruppen, die Teil eines Gesamtvereins sind - z.B. eines Sportvereins, der Jugendliche und Erwachsene umfasst -, sieht die Vereinssatzung in der Regel vor, dass sie unter eigenen Jugendgruppenleitern arbeiten. Die Jugendgruppe hat aber innerhalb des Gesamtvereins nicht eine eigene Rechtspersönlichkeit und deshalb sind die Organe des Gesamtvereins - der Vorstand, die Mitgliederversammlung usw. - auch Organe und Vertreter der innerhalb des Vereins bestehenden Jugendgruppe. Der Vereinsvorstand vertritt also die Jugendgruppe gerichtlich und außergerichtlich, und die Mitgliederversammlung beschließt über die ihrer Beschlussfassung vorbehaltenen Angelegenheiten auch insoweit, als es sich um Angelegenheiten der Jugendgruppe handelt An einer solchen Beschlussfassung nehmen aber in der Regel auch die jugendlichen Mitglieder teil.

  2. Gesetzliche Vorschriften, von welchem Alter ab jugendliche Mitglieder ihren Jugendgruppenleiter gesetzlich gültig selbst wählen dürfen, bestehen nicht; wohl aber kann die Vereinssatzung die Ausübung des Wahlrechts als Teil des Mitgliedschaftsrechts von einem  gewissen Alter abhängig machen. Enthält die Vereinssatzung eine solche Beschränkung nicht, können Jugendliche Mitglieder ihren Jugendgruppenleiter wählen, ohne an irgendwelche Altersstufen gebunden zu sein.

  3. Auch die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen ein Jugendgruppenleiter vor Ablauf seiner Amtszeit abberufen werden kann, ist gesetzlich nicht geregelt. Enthält die Satzung darüber keine Bestimmungen, dann ist Abberufung jederzeit durch die Mitgliederversammlung - aber auch nur durch sie - möglich. Soll das Abberufungsrecht dem Vorstand zustehen oder soll eine Abberufung nur unter bestimmten Voraussetzungen zulässig sein oder sollen die jugendlichen Mitglieder ihren Jugendgruppenleiter selbständig abberufen können, dann muss es in der Satzung festgelegt werden.

- aus "Rechts-ABC für den Jugendgruppenleiter", Paul Seipp -

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Letzte Aktualisierung am 05.03.06
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