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Parlamentarische Spielregeln

Einleitung

Allgemeines

Anträge

Aussprache

Abstimmungen

Entlastung

Rechte der Versammlung

Protokoll

Sonstiges

Geschäftsordnung

 

1. Einleitungsbemerkungen

Man sagt „Spielregeln" meint aber „Ernstregeln". Da in einer Demokratie die Macht dem Recht untergeordnet ist, kommt demokratische Willensbildung nicht ohne Ordnungen, ohne Regeln aus. Nur bei Beachtung und Beherrschung und durch sichere Handhabung dieser „Spielregeln" kann sich in Freiheit die Meinungsbildung vollziehen. Wer meint, ohne demokratische Spielregeln zu beherrschen, auskommen zu können, erliegt einem doppelten Trugschluss

  1. er handelt entweder autoritär oder

  2. öffnet leicht ergebnislosen Dauerdiskussionen oder undisziplinierter Rempelei Tür und Tor.

Bei Beobachtungen in vielen Gremien (in sogenannten „weltlichen" und „kirchlichen") sind diese beiden Erscheinungen besonders aufgefallen. Manchmal stellt man auch fest, dass zwar beim Versammlungsleiter der gute Wille da ist, eine Versammlung oder Konferenz demokratisch zu leiten, vielen aber die Handhabung der notwendigen Spielregeln fehlt, wird die ganze Sache linkisch, manchmal sogar kleinlich. Bevor die am wichtigsten erscheinenden „Spielregeln" aufgezählt und kurz erläutert werden, noch 5 Bemerkungen:

1.1 "Wer in einem Staat leben möchte, in dem es sehr ruhig und reibungslos zugeht, der sollte sich dazu keinen demokratischen Staat aussuchen."

Wer sich entschlossen hat, in der Jugendarbeit, in der Leitung eines Vereins oder eines Bezirks, in der Kirchengemeinde oder in welcher gesellschaftlichen Gruppierung es sein mag, demokratische Grundsätze anzuwenden, der darf sich nicht der Täuschung hingeben, es nun leichter, ruhiger oder bequemer zu haben. Demokratische Willensbildung ist anstrengend, manchmal langwierig.

1.2 Demokratische Willensbildung darf nicht verwechselt werden mit Vielschwätzerei.

In einer Debatte, in der jeder nach der bestehenden Ordnung das Recht hat, zu reden, muss auch jeder die Möglichkeit zum Diskutieren haben. Höre: Die Versammlungsleitung muss die Fähigkeit und das  Bestreben haben, an der oft großen Verschiedenartigkeit der Beiträge Gemeinsames zu erkennen, Gemeinsames anzustreben und zu konkreten Ergebnissen zu kommen. Demokratische Arbeitsweise umfasst beides:

  1. Freiheit zur Willensäußerung, d. h. der Diskussion und

  2. Verpflichtung zur Bildung einer Meinung der Mehrheit.

1.3 Jeder, der sich an einer demokratischen Willensbildung beteiligt, muss vor Augen haben, dass seine persönliche Freiheit begrenzt ist durch die Freiheit und Würde der anderen.

Nicht nur im Wahlkampf gibt es persönliche Beleidigungen und Verunglimpfungen. Es ist eine der wichtigsten Aufgaben, sich um größtmögliche Sachlichkeit zu bemühen. Diskussionsbeiträge, die weniger von Gefühlen, Ehrgeiz oder Durchschlagswillen als von Überlegungen und Sachkenntnis getragen wird, sind jedenfalls vorzuziehen.

1.4 Nicht nur Rempeleien oder von Unsachlichkeit geprägte Debatten hindern eine demokratische Willensbildung.

Genauso schwierig ist es, wenn sich wenige Teilnehmer einer Versammlung an der Meinungsbildung beteiligen. Gerade in unserem Land und in manchen Gruppierungen ist es nicht immer einfach, die Meinung der Teilnehmer zu hören zu bekommen. Viel lieber schimpft und „bruddelt" man hinten herum, als in der Diskussion seine Meinung zu sagen. Es muss deshalb unser Bestreben sein, dass wir und unsere Mitarbeiter sich in der Rede- und Diskussionstechnik üben. Nur wer in der Lage ist, seine Meinung in freier Rede zum Ausdruck zu bringen, kann an der Meinungsbildung aktiv mitwirken.

1.5 Demokratische „Spielregeln" können nicht am Schreibtisch gelernt werden.

Man lernt schwimmen auch nur dann, wenn man ins Wasser geht! Wer Demokratie lernen will, muss sie praktizieren.

2. Spielregeln

Wenn jetzt einige der wichtigsten „Spielregeln" genannt werden, dann haben wir die Arbeit unserer Beschlussgremien vor Augen, wie wir sie in Kirche und Jugendarbeit auf Landes-, Bezirks- oder Gemeindeebene haben. Die meisten „Spielregeln" sind aber bei allen Debatten und Diskussionen wie wir sie in Arbeitskreisen und Seminaren, bei Foren oder Freizeiten haben, anwendbar.

2.1 Allgemeines

Es erscheint uns noch wichtig, darauf hinzuweisen, dass

  1. viele der hier genannten Regeln in verschiedenen Gruppen (Landtag, Bundestag, Vereinen etc.) unterschiedlich gehandhabt werden. (Zum Beispiel Antrag zur Geschäftsordnung und hier den Abstimmungsmodus.)

  2. Wir haben deswegen die Regeln bevorzugt, die am wenigsten zur Manipulation von Gruppen und einzelnen dienen.

  3. Anträge zur Geschäftsordnung sind nur dann möglich, wenn eine Geschäftsordnung vorliegt, d. h. eine Einladung zu einer Besprechung mit Datum, Uhrzeit und Ankündigung eines Referats. Wir nennen dies eine kleine Geschäftsordnung.
    Aus dem Vorgenannten ergibt sich die Notwendigkeit, dass eine rechtzeitige Einladung erfolgt, auf der u. a. die einzelnen Tagesordnungspunkte aufgeführt sind und die eingegangenen Anträge formuliert beiliegen.

  4. Bei der Eröffnung einer Besprechung, Sitzung, Veranstaltung etc. ist auf die Geschäftsordnung hinzuweisen. Wenn möglich sollte sie allen Beteiligten schriftlich vorliegen. (Evtl. vorher zuschicken!)
    Die allgemeinen Redewendungen am Anfang sind:
    „Ich eröffne hiermit die Sitzung. Die Tagesordnung ist Ihnen allen zugegangen. Wünscht jemand zu dieser Tagesordnung das Wort?" — Hier evtl. Umstellung der Tagesordnung, zusätzliche Punkte unter Sonstiges sammeln. Danach ist die Tagesordnung festgestellt. „Wir beginnen mit dem Tagesordnungspunkt 1: Verlesung des Protokolls der letzten Sitzung."

  5. Anträge im Zusammenhang mit der Vorlage der Tagesordnung werden meistens schon bei der Eröffnung behandelt.

2.2 Anträge

Wir unterscheiden:

a) Einen Antrag zum Verfahren (Geschäftsordnung)

Für ihn gilt,

dass er nicht gestellt werden kann nach Eröffnung einer Abstimmung,

dass über ihn grundsätzlich abgestimmt wird,

dass jeweils nur eine oder zwei Personen dafür und dagegen reden dürfen. Oft schleichen sich an diesem Punkt Sachbeiträge ein. Der Gesprächsleiter muss das unterbinden, indem er auf Grund eines Ordnungsrufes darauf hinweist, dass es hier um die Begründung eines Geschäftsordnungsantrages geht.

Es ist außerdem ein ungeschriebenes Gesetz, dass derjenige, der eben zur Sache gesprochen hat, keinen Antrag zum Schluss der Debatte stellt. Andere Geschäftsordnungsanträge wie Unterbrechung etc. sind ihm allerdings möglich.

Folgende Punkte kommen beim Antrag zur Geschäftsordnung vor:

Antrag auf Vertagung eines Verhandlungsgegenstandes
Absetzung des Verhandlungsgegenstandes von der Tagesordnung
Verzicht auf Aussprache
Übergang zur Tagesordnung
Schluss der Debatte und nachfolgende Abstimmung
Schluss der Rednerliste
Festlegung einer Redezeit oder einer Gesamtredezeit
Beschränkung der Rednerzahl
Verweisung in einen Ausschuss
Unterbindung von Geschäftsordnungsanträgen
Abwahl des Versammlungsleiters
Persönliche Bemerkungen und praktische Begründungen.

Wichtig ist, dass Anträge zur Geschäftsordnung immer vorrangig behandelt werden müssen, d. h. auch ein Referat kann durch heben beider Hände und den Zuruf „Zur Geschäftsordnung" unterbrochen werden.

b) Antrag zur Sache (Sachantrag)

Solche Anträge sollten fristgemäß je nach Geschäftsordnungsvorlage eingebracht werden. Entschließungen, die während der Verhandlungen entstehen, müssen begründet werden und sind in diesem Zusammenhang meist Dringlichkeitsanträge.

c) Initiativanträge und Dringlichkeitsanträge

können nach Schluss der Antragsphase mit Unterstützung einer Gruppe (Unterschriftensammlung) in die Debatte eingebracht werden.

d) Gegenanträge 

gibt es nicht, dafür sogenannte Änderungsanträge oder Zusatzanträge. Eintretende Erweiterungen kann man formlos einbringen. Über einen weitergehenden Antrag muss zuerst abgestimmt werden. Bei größeren Versammlungen ist es ratsam, eine Antragskommission zu berufen, da der Versammlungsleiter überfordert ist, rasch die Anträge nachzuformulieren.

e) Antragszurücknahme 

erfolgt klugerweise in solchen Fällen, wenn der Antragsteller spürt, dass der Zeitpunkt ungeschickt ist, diesen Antrag in der Versammlung durchzubringen. Er beugt dadurch einer Ablehnung vor und kann später, wenn der Zeitpunkt günstiger erscheint, den Antrag wieder zur Diskussion stellen.

2.3 Abstimmungen

  1. Vor jeder Abstimmung ist festzustellen, wer stimmberechtigt ist und ob die Beschlussfähigkeit des Gremiums gegeben ist.

  2. Eine geheime Abstimmung muss durchgeführt werden (meist bei Personalwahlen und Bestätigungen), wenn ein Mitglied es verlangt (darüber gibt es keine Debatte).

  3. Die zur Abstimmung gestellte Frage muss so formuliert sein, dass eine Zustimmung, Ablehnung und Enthaltung möglich ist. Bei jeder Sitzung sollten Stimmzettel bereitgelegt werden.

  4. Eine namentliche Abstimmung ist nur bei schwerwiegenden Entscheidungen notwendig. Sie kann durch Antrag zur Geschäftsordnung beantragt werden.

  5. Bei Delegiertenversammlungen ist es üblich, dass eine Abstimmung durch Handzeichen mit der Stimmkarte zusammen gegeben wird.

  6. Der Hammelsprung, der im Bundestag geübt wird, ist nur bei sehr großen Versammlungen eine Möglichkeit, eine genauere Auszählung vorzunehmen, er kommt zur Anwendung bei etwaiger Stimmengleichheit.

  7. Die Auszählung durch einen berufenen Wahlausschuss ist grundsätzlich öffentlich.

  8. Die verschiedenen Mehrheiten werden folgendermaßen angewendet:

  9. Einfache (relative) Mehrheit. Hier zählen die Enthaltungen nicht. Diese wird meist angewendet bei Sachanträgen und bei Geschäftsordnungsanträgen.

    Absolute Mehrheit. Auf Personenwahl angewendet: Die Wahl ist gewonnen, wenn mehr als die Hälfte der Stimmberechtigten oder Anwesenden dafür sind. Die Enthaltungen werden mitgezählt. Die absolute Mehrheit wird angewendet bei Wahlen und wichtigen Sachentscheidungen.

    Qualifizierte Mehrheit, wenn 2/3, 3/4 oder 4/5 der Stimmberechtigten oder Anwesenden dafür sind. Diese Mehrheit wird verlangt bei Satzungsänderungen, Auflösung des Vereins usw.

    Einstimmigkeit im Sinne der Einmütigkeit. Hier gelten die Enthaltungen nicht als Nein - Stimmen.

  10. Bei Stimmen-Gleichheit ist die jeweilige Vorlage abgelehnt. Es ist hier üblich, eine kurze Pause einzulegen, damit Gelegenheit zu Absprachen gegeben ist. Im Anschluss daran wird eine Stichwahl durchgeführt.

  11. Stimmenhäufung, Kumulieren und Panaschieren müssen in der jeweiligen Geschäftsordnung angegeben sein, sonst sind sie nicht üblich.

  12. Bei der Wahl in Abwesenheit muss das Einverständnis des Kandidaten vorher schriftlich eingeholt werden.

2.4 Aussprache

a) Sie geht vor nach der vorgelegten Tagesordnung, wobei die Verlesung des Protokolls der letzten Sitzung jeweils Punkt 1 ist. Der Protokollführer ist vom Versammlungsleiter vorzustellen.

b) Das Initiativrecht des Versammlungsleiters gliedert sich nach folgenden Punkten:

Festlegen der Redezeit

Führen einer Rednerliste

Vorlegen der verschiedenen Anträge und Entwürfe

Zulassen von Zwischenfragen (während eines Referats bis zu zwei Zusatzfragen)

Bekannt machen der Geschäftsordnung

Anwendung von Ordnungsmitteln wie Abbrechen, Ordnungsruf (Vorwarnung dreimal — dann Wort-Entzug. Beim zweiten Ordnungsruf sind unbedingt die Folgen anzukündigen, damit werden Beleidigungen bekämpft.)

Abschluss und Zusammenfassung

Auflösen der Versammlung.

Außerdem steht dem Versammlungsleiter zu, eine Unterbrechung vorzuschlagen und den Schluss der Debatte. Dies muss rechtzeitig angekündigt werden.

2.5 Entlastung

Hierunter verstehen wir

  1. Entlastung des Geschäftsführers auf Grund seines Geschäftsberichtes.

  2. Entlastung des Kassenführers auf Grund des vorgelegten geprüften Abschlusses.

  3. Es ist in anderen Gremien zum Teil üblich, vor der Wahl eines neuen Vorstandes den alten zu entlasten.

  4. Der Antrag auf Entlastung wird in der Regel von einem älteren Delegierten gestellt.

2.6 Der Versammlung ist es gestattet

  1. dem Versammlungsleiter das Misstrauen auszusprechen,

  2. ebenso dem Vorsitzenden und

  3. der Kassenführung

Zur Abstimmung wird jeweils eine qualifizierte oder absolute Mehrheit verlangt.

2.7 Protokoll

Das Protokoll sollte enthalten:

die Namen der Referenten

die Anträge

die Beschlüsse

die Abstimmungen und Wahlergebnisse.

Es genügt nicht, ein Tonband einzuschalten. Bei Mitgliederversammlungen ist eine Anwesenheitsliste dem Protokoll beizulegen. Das Protokoll ist im Regelfall den Teilnehmern der Versammlung rechtzeitig vor der nächsten Sitzung, Besprechung usw. zuzustellen.

2.8 Sonstiges

  1. Persönliche Regelung. Der Vorsitzende, der Vorstand und die Delegierten haben das Recht, jederzeit nach Ankündigung persönliche Regelungen vorzubringen.

  2. Entschließungen und Resolutionen können auf Grund von Initiativ- oder Dringlichkeitsanträgen in die Versammlung eingebracht werden.

2.9 Das Muster einer Geschäftsordnung

  1. Einberufungsmodus

  2. Wer ist stimmberechtigt?

  3. Vorstand und Versammlungsleitung

  4. Anträge

  5. Redeordnung

  6. Abstimmungen

  7. Protokollführung

Es empfiehlt sich auf Grund der vorgenannten Angaben, im Vorstand oder Ausschuss selbst eine Geschäftsordnung zu erstellen. Sie sollte jedoch in keinem Fall von den in diesem Blatt aufgeführten Parlamentarischen Spielregeln abweichen, da es sonst laufend zu Komplikationen und Schwierigkeiten kommt.

gez.: Robert Seiler & Martin Pfeil
Herausgeber: Evangelisches Jugendwerk In Württemberg

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Letzte Aktualisierung am 05.03.06
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