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EHRENNADEL DES LANDES BADEN-WÜRTTEMBERG

Bekanntmachung des Ministerpräsidenten über die Stiftung der Ehrennadel des Landes Baden-Württemberg vom 11. November 1982.

  1. Als Dank und Anerkennung für Bürger des Landes, die sich durch langjährige ehrenamtliche Tätigkeit in Vereinen oder Organisationen mit kulturellen, sportlichen oder sozialen Zielen oder in vergleichbarer Weise um die Gemeinschaft besonders, verdient gemacht haben, stifte ich die "Ehrennadel des Landes Baden-Württemberg"

  2. Die Ehrennadel besteht aus Silber und zeigt das große Landeswappen mit der Umschrift "Für Verdienste im Ehrenamt". Sie wird auf der linken oberen Brustseite getragen.

  3. Die Ehrennadel wird vom Ministerpräsidenten verliehen.

  4. Vorschlagsberechtigt für die Verleihung der Ehrennadel des Landes Baden-Württemberg sind Mitglieder der Landesregierung und Regierungspräsidenten sowie die Landräte, Oberbürgermeister und Bürgermeister.

  5. Die Einzelheiten über die Ausgestaltung und über die Verleihung werden in besonderen Richtlinien festgelegt.

  6. Diese Bekanntmachung tritt mit Wirkung vom l. Januar 1983 in Kraft.

Richtlinien des Staatsministeriums über die Ausgestaltung der Ehrennadel des Landes Baden-Württemberg auf Grund der Bekanntmachung des Ministerpräsidenten vom 11. November 1982:

  1. Die Ehrennadel des Landes Baden-Württemberg können Bürger erhalten, die sich durch ehrenamtliche Tätigkeit in Vereinen und Organisationen mit kulturellen, sportlichen oder sozialen Zielen oder in vergleichbarer Weise um die Gemeinschaft besonders verdient gemacht haben und dieser Auszeichnung würdig sind.
    Eine Mindestdauer von 15 Jahren ehrenamtlicher Tätigkeit kann nur in besonders begründeten Ausnahme fällen unterschritten werden.
    Tätigkeiten in verschiedenen Bereichen, die zu verschiedenen Zeiten geleistet worden sind, können zusammengerechnet werden.
    Ehrenamtliche Tätigkeiten in Organen der kommunalen Selbstverwaltung, die durch Volkswahl gebildet werden, bleiben außer Betracht; ebenso ehrenamtliche Tätigkeiten vor dem 10. Mai 1945. Dagegen können Tätigkeiten im kirchlichen Bereich berücksichtigt werden.

  2. Bei der Prüfung der sachlichen Voraussetzungen ist zu beachten, dass unter Vereinen und Organisationen mit kulturellen, sportlichen oder sozialen Zielen im Sinne der Bekanntmachung über die Stiftung der Ehrennadel nur solche zu verstehen sind, die eine Leistung zugunsten ihrer Mitbürger erbringen und hierbei eine beachtliche Aktivität entwickeln.

  3. Es ist die Aufgabe der Antragsteller, abzuklären, ob der Auszuzeichnende sein Amt mit aktivem Engagement ausgefüllt hat. Die Voraussetzungen für eine Ehrung sind dann nicht erfüllt, wenn ein Amt nur nominell wahrgenommen wurde.

 

Anmerkung: Die Beantragung erfolgt über die zuständige Kommunalverwaltung. Wenn erforderlich ggf. bei der Antragsstellung den Bezirksverband einschalten.

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Letzte Aktualisierung am 05.03.06
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