Beschlossen von der Bundeskonferenz 1992 in Berlin
Die Arbeiterwohlfahrt ist ein unabhängiger, anerkannter Spitzenverband der Freien
Wohlfahrtspflege, der sich auf der Basis persönlicher Mitgliedschaft in den Ortsvereinen
aufbaut.
Sie ist aus den Ideen des demokratischen Sozialismus der sozialdemokratischen
Arbeiterbewegung entstanden.
Daraus leiten sich unsere Grundwerte ab:
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das Bekenntnis zu den unveräußerlichen Menschenrechten; |
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die freiheitlich-demokratische Grundordnung als unverzichtbare Voraussetzung der sozialen Arbeit; |
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die Entwicklung einer Gesellschaft, in der sich jeder Mensch in Verantwortung für sich und für das Gemeinwesen frei entfalten kann; |
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das Eintreten für mehr Freiheit, Gerechtigkeit, Toleranz und Solidarität; |
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der Anspruch des/der einzelnen auf Chancengleichheit und die gesellschaftliche und rechtliche Gleichstellung der Geschlechter; |
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sozialem Unrecht entgegenzuwirken; |
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die Achtung des religiösen Bekenntnisses und der weltanschaulichen Überzeugung des/der einzelnen; |
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den Rat- und Hilfesuchenden ohne Rücksicht auf deren politische, rassische, nationale und konfessionelle Zugehörigkeit beizustehen; |
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die Anerkennung des Vorrangs der kommunalen und staatlichen Verantwortung für die
Erfüllung des Anspruchs auf soziale Hilfen, Erziehung und Bildung sowie für die Planung
und Entwicklung eines zeitgerechten Systems sozialer Leistungen und Einrichtungen; |
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die partnerschaftliche und planvolle Zusammenarbeit zwischen Kommunen, Staat und freien
Vereinigungen der Wohlfahrtspflege bei Wahrung der Unabhängigkeit dieser Vereinigungen. |
Aufgaben
Die Arbeiterwohlfahrt wirkt an der Gesetzgebung mit. Zur Durchsetzung von Forderungen
in den parlamentarischen Gremien der Gemeinden, Länder, des Bundes und Europas wendet sie
sich an die Abgeordneten der demokratischen Parteien. Sie beteiligt sich an der sozialen
Gestaltung eines vereinten Europas.
Die Arbeiterwohlfahrt arbeitet mit anderen freien Vereinigungen, Fachverbänden und
Gruppen der organisierten Selbsthilfe im Rahmen ihrer Aufgaben zusammen.
Sie ist solidarisch mit den demokratischen Organisationen der Arbeiterbewegung
verbunden. Sie beteiligt sich an Solidaritätsaktionen, insbesondere im Rahmen des
Internationalen Arbeiter- Hilfswerks.
Die Arbeiterwohlfahrt ist tätig in allen Bereichen der Wohlfahrtspflege, insbesondere
sieht sie als ihre Aufgaben an:
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Anregung und Förderung der Selbsthilfe;
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Förderung ehrenamtlicher Betätigung;
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Vorbeugende, helfende und heilende Tätigkeit auf allen Gebieten der Wohlfahrtspflege;
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Entwicklung und Erprobung neuer Formen und Methoden der Sozialarbeit;
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Angebot und Unterhaltung von Einrichtungen und Diensten, u.a. durch eigenständige
Rechtsträger;
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Frauenförderung und Frauenbildungsarbeit;
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Aufbau und Förderung von Kinder- und Jugendarbeit, u.a. im Rahmen des Jugendwerkes der
AWO;
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Aus-, Fort- und Weiterbildung;
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Information und Aufklärung über Fragen der Wohlfahrtspflege;
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Mitwirkung an der Durchführung von Aufgaben der öffentlichen Sozial-, Jugend- und
Gesundheitshilfe;
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Stellungnahmen zu Fragen der Öffentlichen und Freien Wohlfahrtspflege;
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Mitwirkung bei der Planung sozialer Leistungen und Einrichtungen, Förderung praxisnaher
Forschung;
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Förderung von Projekten im In- und Ausland, insbesondere der
Entwicklungszusammenarbeit.
Mitgliedschaft
Die Arbeiterwohlfahrt ist eine Vereinigung natürlicher und juristischer Personen auf
der Grundlage des Vereinsrechts.
Die Rechte und Pflichten der Mitglieder sind in den Satzungen geregelt.
Mitglied kann sein, wer das Verbandsstatut der Arbeiterwohlfahrt anerkennt und sich an
der Erfüllung ihrer Aufgaben beteiligen will.
Die persönliche Mitgliedschaft kann nur im Ortsverein des Wohnbereichs erworben
werden.
Über die Aufnahme als Mitglied entscheidet der Vorstand der für den Wohnbereich
zuständigen Gliederung. Über Ausnahmen entscheidet der Kreisverband.
Korporative Mitgliedschaft
Vereinigungen mit sozialen Aufgaben können sich der Arbeiterwohlfahrt als korporatives
Mitglied anschließen.
Korporative Mitglieder sind an der Willensbildung zu beteiligen. Näheres regeln die
Satzungen und vom Bundesausschuss zu beschließende Leitlinien und Verträge.
Förderer
Förderer unterstützen die Arbeiterwohlfahrt bei der Durchführung ihrer Aufgaben
durch finanzielle Zuwendungen. Regelmäßige Zuwendungen unterliegen den
"Bestimmungen der Finanzordnung über Beiträge".
Aufbau
Ortsvereine, Gemeinde- bzw. Stadtverbände, Kreisverbände, Bezirksverbände,
Vereinigungen auf Landesebene (Landesverbände, Landesarbeitsgemeinschaften) bilden
gemeinsam mit dem Bundesverband die Arbeiterwohlfahrt.
Die Gliederungen finden sich in Übereinstimmung mit den politischen Grenzen der
Gemeinden, Städte, Kreise und Länder.
Ziel ist die Herstellung und Wahrung der Handlungsfähigkeit gegenüber örtlichen und
überörtlichen Trägern der öffentlichen Sozial- und Jugendhilfe und des
Gesundheitswesens sowie gegenüber den politischen Entscheidungsträgern.
I. Ortsverein
Die in einer Gemeinde, einem Ortsteil einer Großgemeinde oder in einem Stadtteil
wohnenden AWO-Mitglieder bilden einen Ortsverein. Bis zur Gründung eines Ortsvereins kann
ein Stützpunkt errichtet werden.
II. Gemeinde- bzw. Stadtverband
Die Ortsvereine einer Gemeinde bilden den Gemeindeverband, Ortsvereine einer
kreisangehörigen Stadt den Stadtverband.
Sofern Ortsvereine nicht bestehen, erfüllt der Gemeinde- bzw. Stadtverband die
Aufgaben eines Ortsvereins bis zu dessen Gründung.
III. Kreisverband
Die Ortsvereine, die weder einem Gemeinde- noch einem Stadtverband angehören sowie die
Gemeinde- und Stadtverbände eines Kreises oder einer kreisfreien Stadt bilden den
Kreisverband.
IV. Bezirksverband
Die Bezirksverbände sind die Zusammenfassung der Kreisverbände ihres Bereichs. Die
Bereiche der Bezirksverbände werden von der Landesgliederung im Einvernehmen mit den
beteiligten Verbandsgliederungen nach Zweckmäßigkeit abgegrenzt. Kommt eine Einigung
nicht zustande, entscheidet der Bundesvorstand.
V. Landesgliederungen (Landesverbände, Landesarbeitsgemeinschaften)
Die Landesgliederungen werden von der Arbeiterwohlfahrt eines Bundeslandes gebildet.
Ihre Organisationsform richtet sich nach den Gegebenheiten
des einzelnen Landes. Sie vertreten die Arbeiterwohlfahrt auf Landesebene.
VI. Bundesverband
Der Bundesverband ist die Zusammenfassung aller Landesgliederungen und Bezirksverbände
der Arbeiterwohlfahrt. Er repräsentiert den Gesamtverband und vertritt die
Arbeiterwohlfahrt auf Bundesebene, in der Europäischen Gemeinschaft und international.
Seine Organe sind die Bundeskonferenz, der Bundesausschuss, der Bundesvorstand.
Die Bundeskonferenz ist höchstes Organ der Arbeiterwohlfahrt. Ihre Beschlüsse zu
bundespolitischen Aufgaben und zur Wahrung der Einheitlichkeit des Gesamtverbandes sind
verbindlich für alle Gliederungen.
Die Mitglieder und Beauftragten des Bundesvorstandes haben das Recht, an
Zusammenkünften der Verbandsgliederungen beratend teilzunehmen.
VII. Jugendwerk
Das Jugendwerk der Arbeiterwohlfahrt ist die Jugendorganisation des Verbandes. Der
Aufbau soll analog der Arbeiterwohlfahrt erfolgen.
Finanzordnung
1. Aufbringung der Mittel
Zur Bestreitung der Aufwendungen, die der Arbeiterwohlfahrt durch Erfüllung
ihrer Aufgaben entstehen, dienen insbesondere:
| der Erlös aus den vom Bundesverband herausgegebenen Beitragsmarken (der Druck von Beitragsmarken durch andere Verbandsgliederungen ist unzulässig) |
| Erlöse aus Sammlungen, Lotterien und Veranstaltungen, |
| Zuwendungen von Förderern |
| Zuwendungen aus öffentlichen Mitteln, |
| Leistungsentgelte und sonstige Einnahmen. |
2. Abführungen
An den Bundesverband werden über die Bezirksverbände bzw. Landesverbände
abgeführt:
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aus dem Verkauf von Beitragsmarken10 % |
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aus dem Bruttoergebnis der Landessammlungen 5 %. |
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aus regelmäßigen Fördererzuwendungen 10 %. |
3. Größere Veranstaltungen
eines Ortsvereins, eines Gemeinde- bzw.
Stadtverbandes, die
der Beschaffung von Mitteln dienen, dürfen nur im Einvernehmen mit dem Kreisverband
durchgeführt werden, wenn sie die Interessen übergeordneter Verbandsgliederungen
berühren, entsprechende Veranstaltungen eines Kreisverbandes nur im Einvernehmen mit dem
Bezirks- bzw. Landesverband.
4. Pflicht zur Budgetierung
Die Gliederungen der Arbeiterwohlfahrt sind zu jährlichen Budgets (Wirtschafts-,
Finanz- und Investitionspläne) verpflichtet. Näheres regeln Richtlinien. Sie sind vom
Bundesausschuss zu beschließen.
Vor dem Eingehen von Verpflichtungen, die durch das Budget nicht gedeckt sind, hat der
Vorstand die Zustimmung der übergeordneten Gliederung einzuholen.
5. Rechnungswesen
Das Rechnungswesen hat den Grundsätzen kaufmännischer Buchführung zu entsprechen. Es
ist nach einem einheitlichen Kontenrahmen zu ordnen.*) Zur Beschlussfassung über
Änderungen ist der Bundesausschuss ermächtigt.
Aus dem Rechnungswesen müssen die Positionen des Budgets abgeleitet werden können.
6. Verwendung der Mittel
Mittel dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.
Die Verwendung der Mittel ist zu überprüfen. In die Prüfung ist neben dem
Rechnungswesen auch die Budgetierung einzubeziehen.
Revisionsordnung
Grundsätzliches
Aufgaben der Revision werden wahrgenommen durch
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die Innenrevision, |
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die Wirtschaftsprüfung und die |
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Verbands-/Vereins- Revision. |
Den Revisorinnen/Revisoren ist Einsicht in die Bücher und Akten sowie jede Aufklärung
und Nachweisung zu geben, welche für eine Prüfung benötigt werden.
Das Ergebnis jeder Revision ist schriftlich festzuhalten. (Beschlossen auf der Bundeskonferenz 1989)
Sondervermögen und Betriebe unterliegen ebenfalls der Prüfung.
Dem Geprüften ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu den getroffenen Prüffeststellungen
zu geben.
Bei Zweckträgern der Arbeiterwohlfahrt mit eigener Rechtspersönlichkeit ist der
Vorstand des AWO-Gesellschafters über die Prüfungsfeststellungen zu unterrichten.
Innenrevision
Innenrevisorinnen/-revisoren sind hinsichtlich der Prüfaufträge und Prüfbereiche
weisungsgebunden.
In der Durchführung ihrer Aufträge sind sie von Weisungen unabhängig.
Für die Innenrevision gelten Richtlinien.*) Sie können vom Bundesausschuss mit einer
Mehrheit von 2/3 der stimmberechtigten Mitglieder geändert werden.
Aufgabenbereich, Rechte und Pflichten von Innenrevisorinnen/-revisoren sind in einer
Ordnung festgelegt. Der Bundesausschuss ist ermächtigt, darüber zu beschließen .
Innenrevisorinnen/-revisoren sind für den Verbandsbereich tätig, für den sie
angestellt sind. Sie können
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auf Anforderung für dessen Gliederungen tätig werden oder |
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zur Prüfung in Prüfbereichen eingesetzt werden, die gegenüber Dritten nachgewiesen
werden müssen. |
In diesen Fällen sind die Kosten für die Prüfung von der geprüften Gliederung zu
tragen.
Sie können im Sinne der satzungsmäßigen Aufsichtspflicht bei den untergeordneten
Verbandsgliederungen eingesetzt werden.
Wirtschaftsprüfung
Wirtschaftsprüferinnen/-prüfer sind zuständig für die Prüfung der
ordnungsgemäßen Aufstellung der Jahresrechnung entsprechend kaufmännischen
Grundsätzen.
Zu ihrer Aufgabe gehört festzustellen, ob die Buchführung den gesetzlichen und
satzungsmäßigen Erfordernissen entspricht.
Sie können mit der Prüfung der Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführung beauftragt
werden.
Der Prüfungsbericht ist der nächsthöheren Gliederung einzureichen.
Gliederungen mit wirtschaftlichen Zweckbetrieben haben eine/ einen
Wirtschaftsprüferin/-prüfer heranzuziehen.
Über Befreiungen entscheidet der Vorstand der nächsthöheren Gliederung.
Über Befreiungen beim Bundesverband ist die Zustimmung des Bundesausschusses
einzuholen.
Verbands-/Vereinsrevision
Die in allen Verbandsgliederungen zu wählenden Revisorinnen/Revisoren sind in ihren
Funktionen unabhängig und an Weisungen nicht gebunden. Sie sind allein den
Verbandskonferenzen gegenüber verantwortlich, die die Funktionen einer
Mitgliederversammlung im Sinne des Vereinsrechts erfüllen.
Sind mehrere Revisorinnen/Revisoren gewählt, geben sie sich eine Geschäftsordnung.
*)Beschlossen auf der Bundeskonferenz 1989
Die Revisorinnen/Revisoren haben die Aufgabe, auf der Grundlage der Satzung und des
Verbandsstatuts sowie der Beschlüsse von Organen die Führung der Geschäfte, das
Rechnungswesen sowie die wirtschaftlichen Verhältnisse zu überprüfen. Das sollte
mindestens einmal jährlich geschehen.
Die Revisorinnen/Revisoren können sich dabei auf die Ergebnisse der
Wirtschaftsprüfung und der Berichte der Innenrevision stützen.
Der Bericht über die Jahresprüfung ist der nächsthöheren Gliederung vorzulegen.
Die Revisorinnen/Revisoren können mit beratender Stimme an den Vorstandssitzungen
ihrer Gliederung teilnehmen.
In besonderen Fällen kann die Prüfung auf Antrag des Landes- bzw. Bezirksverbandes
dem Bundesverband übertragen werden. Der Bundesvorstand kann in Abstimmung mit den
Bundesrevisorinnen/-revisoren Innenrevisorinnen/-revisoren oder Beauftragten die
Durchführung übertragen.
Aufsichtsrecht und Aufsichtspflicht
Die Gemeinde- bzw. Stadtverbände sind den Ortsvereinen (Distrikten, Abteilungen), die
Kreisverbände den Gemeinde- bzw. Stadtverbänden und Ortsvereinen, die keinem Gemeinde-
bzw. Stadtverband angehören, die Bezirksverbände den Kreisverbänden, die
Landesverbände den Bezirksverbänden bzw. den Kreisverbänden, wenn keine
Bezirksverbände bestehen und der Bundesverband den Bezirks- und Landesverbänden
gegenüber im Rahmen der Richtlinien zur Aufsicht verpflichtet und zur Prüfung
berechtigt. Sie haben bei bekannt werden von Umständen, die geeignet sind, die
Arbeiterwohlfahrt zu schädigen, unverzüglich einzugreifen.
Zuständig ist der jeweils zur Aufsicht verpflichtete Verband, vertreten durch seinen
Vorstand, der geeignete Beauftragte einsetzen kann.
Ist eine schwere Schädigung der Arbeiterwohlfahrt eingetreten oder mit großer
Wahrscheinlichkeit zu erwarten, und erfordert das Interesse des Verbandes ein schnelles
Eingreifen, kann der Bundesvorstand tätig werden und insbesondere die Bundesrevisoren
anregen, eine Prüfung durchzuführen.
Maßnahmen sind auf der Grundlage der Schiedsordnung durchzuführen.
Vereinsschiedsgericht
Der Verein unterhält als besondere Einrichtung Schiedsgerichte.
Die die Schiedsgerichte betreffenden Einzelheiten, insbesondere deren Verfahren, werden
durch die Schiedsordnung geregelt.
Geltung des Ordnungs- und Schiedsverfahrens
Das Ordnungs- und Schiedsverfahren gilt
a) für alle Mitglieder der Arbeiterwohlfahrt. Für den Fall des Ausscheidens bleibt das
Ordnungs- und Schiedsverfahren für alle Rechtsverhältnisse und Streitfälle verbindlich,
die vor dem Ausscheiden entstanden sind;
b) der Sache nach
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bei Verstößen gegen das Statut, die Satzungen und Richtlinien sowie gegen Beschlüsse
von satzungsgemäßen Organen; |
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bei Streitigkeiten über die Anwendung und Auslegung des Statuts, der Satzungen, der
Richtlinien sowie über Beschlüsse von satzungsgemäßen Organen. |
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