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SATZUNG DER ARBEITERWOHLFAHRT
(Satzung als PDF)
ORTSVEREIN LEINFELDEN-ECHTERDINGEN E.V.
§1 Name und Sitz
§2 Zweck
§3 Mitgliedschaft im Kreisverband und anderen Vereinen
§4 Erwerb der Mitgliedschaft
§5 Verlust der Mitgliedschaft
§6 Beitragspflicht
§7 Jugendwerk
§8 Korporative Mitglieder
§9 Organe
§10 Mitgliederversammlung
§11 Vorstand
§12 Richtlinien
§13 Aufsichtsrecht und Aufsichtspflicht
§14 Austritt oder Ausschluss aus dem Kreisverband
(1) | Der Verein führt den Namen Arbeiterwohlfahrt Ortsverein Leinfelden-Echterdingen e.V. |
(2) | Er hat seinen Sitz in Leinfelden-Echterdingen. |
(3) | Der Verein ist in das Vereinsregister eingetragen. |
(1) | Zweck des Ortsvereins ist die Erfüllung der in den Richtlinien der Arbeiterwohlfahrt
(Verbandsstatut) genannten Aufgaben in seinem Bereich, insbesondere: |
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1.1 | Vorbeugende, helfende und heilende Tätigkeit auf allen Gebieten der sozialen Arbeit, der Jugendhilfe und des Gesundheitswesens; |
1.2 | Anregung und Hilfe zur Selbsthilfe; |
1.3 | Förderung ehrenamtlicher Mitarbeit; |
1.4 | Entwicklung und Erprobung neuer Formen und Methoden der Sozialarbeit; |
1.5 | Ausbildung für soziale und pflegerische Berufe; |
1.6 | Schulung und Fortbildung zu Themen der Wohlfahrtspflege; |
1.7 | Mitwirkung an den Aufgaben der öffentlichen Sozial-, Alten-, Jugend- und Gesundheitshilfe; Mitarbeit in den entsprechenden Ausschüssen; |
1.8 | Stellungnahmen zu Fragen der öffentlichen und freien Wohlfahrtspflege,
Mitwirkung an Vorarbeiten zur sozialen Gesetzgebung, enge Zusammenarbeit mit
parlamentarischen Vertretungen sowie kommunalen Spitzenverbänden und der staatlichen
Verwaltung bei Planung und Durchführung sozialer Aufgaben; |
1.9 | Zusammenarbeit mit anderen Organisationen der freien Wohlfahrtspflege, Fachverbänden und Selbsthilfeorganisationen; |
1.10 | Beteiligung an Aktionen der Solidarität, insbesondere im Rahmen des Arbeiterhilfswerks; |
1.11 | Pflege von Verbindungen zu befreundeten Organisationen; |
1.12 | Katastrophenhilfe; |
1.13 | Öffentlichkeitsarbeit; |
1.14 | Förderung des Ortsjugendwerks der Arbeiterwohlfahrt |
(2) |
Die Satzungszwecke werden verwirklicht insbesondere durch: a) Schaffung und Unterhaltung
bzw. Anregung von Einrichtungen wie Beratungsstellen, Heimen und Maßnahmen, Aktionen und
b) Mitarbeit in Ausschüssen der öffentlichen Hand. |
(3) |
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige
Zwecke im Sinne des Abschnitts für "Steuerbegünstigte Zwecke" der
Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke. |
(4) |
Mittel des Ortsvereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten - abgesehen von etwaigen, für die Erfüllung ihrer
satzungsmäßigen Aufgaben bestimmten Zuschüssen - in ihrer Eigenschaft als Mitglieder
keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Dies gilt auch für den Fall ihres Ausscheidens
oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins. |
(5) |
Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken der Körperschaft fremd sind, oder
durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden. |
(6) |
Bei Auflösung, Austritt oder Ausschluss (§14 OV-Satzung) des Vereins oder bei Wegfall
seines bisherigen Zwecks fällt das nach Erledigung aller Verbindlichkeiten verbleibende
Vermögen an den Kreisverband Esslingen e.V. der Arbeiterwohlfahrt, der es unmittelbar und
ausschließlich für gemeinnützige und mildtätige Zwecke zu verwenden hat. |
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(1) | Der Ortsverein ist Mitglied im Kreisverband Esslingen e.V. der Arbeiterwohlfahrt. |
(2) | Die Mitgliedschaft in anderen Vereinen bedarf der Zustimmung des Kreisverbands. |
(1) | Mitglied der Arbeiterwohlfahrt kann werden, wer sich zu den in den Richtlinien der Arbeiterwohlfahrt niedergelegten Grundsätzen bekennt. |
(2) | Über die Aufnahme als Mitglied entscheidet der Vorstand. Gegen die Ablehnung ist
Einspruch beim Vorstand der übergeordneten Verbandsgliederung zulässig. Vor dessen
endgültiger Entscheidung ist der Vorstand zu hören, der die Ablehnung der Aufnahme beschlossen hat. |
(3) | Der Austritt aus dem Ortsverein ist nur zum Jahresende möglich. Die Austrittserklärung
muss schriftlich bis zum 30.9. erfolgen. |
(1) | Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es sich einer ehrlosen Handlung schuldig
gemacht hat, einen groben Verstoß gegen die Grundsätze und Richtlinien der
Arbeiterwohlfahrt begangen oder durch sein Verhalten das Ansehen des Verbands schädigt
bzw. geschädigt hat. |
(2) | Der Ausschluss ist nach dem "Ordnungsverfahren der Arbeiterwohlfahrt" durchzuführen. |
(1) | Die Mitglieder sind zur Zahlung von Beiträgen gemäß den Beschlüssen der
Bundeskonferenz verpflichtet. |
(1) | Für das im Ortsverein bestehende Ortsjugendwerk gilt dessen Satzung. |
(2) | Für die Förderung des Ortsjugendwerks werden Regelungen nach Maßgabe der finanziellen
Möglichkeit festgelegt. |
(3) | Der Vorstand des Ortsvereins ist zur Aufsicht und Prüfung gegenüber dem Ortsjugendwerk
verpflichtet. |
(4) | Die Revisoren des Ortsvereins sind verpflichtet, die Prüfung des Ortsjugendwerks
gemeinsam mit dessen Revisoren durchzuführen. |
(1) | Vereinigungen mit sozialen Aufgaben, deren Tätigkeit sich auf den Ortsbereich
beschränkt, können sich als korporative Mitglieder der AWO anschließen. |
(2) | Über die Aufnahme als korporatives Mitglied entscheidet der Vorstand im Einvernehmen
mit dem Bezirksvorstand. Anträge sind mit Stellungnahme über den Kreisverband
einzureichen. |
(3) | Korporative Mitglieder üben ihr Mitgliedsrecht durch ein beauftragtes, volljähriges
Mitglied ihrer Vereinigung aus. |
(4) | Die Mitgliedschaft kann von beiden Seiten unter Einhaltung einer Frist von 3 Monaten
gekündigt werden. |
(5) | Die Höhe des Mitgliedsbeitrags wird gesondert vereinbart. |
(1) | Organe des Ortsvereins sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand |
(1) | Die Mitgliederversammlung findet einmal im Jahr statt. |
(2) | Der Vorstand hat die Mitglieder zur Mitgliederversammlung schriftlich mit einer Frist
von zwei Wochen unter Bekanntgabe der Tagesordnung einzuladen. |
(3) | Die Mitgliederversammlung nimmt den Jahresbericht und den Prüfungsbericht entgegen und
beschließt über die Entlastung. Im Abstand von drei Jahren wählt die
Mitgliederversammlung den Vorstand sowie mindestens zwei Revisoren und die Delegierten zur
Kreiskonferenz.
Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl im Amt. Die Mitgliederversammlung beschließt eine
Geschäfts- und Wahlordnung. Die Wahlen finden auf der Grundlage dieser Wahlordnung statt.
Hauptamtliche Mitarbeiter des Ortsvereins sind für Vorstandsfunktionen des Ortsvereins
nicht wählbar. |
(4) | Der Vorstand kann außerordentliche Mitgliederversammlungen einberufen; er hat sie auf
Verlangen von mindestens 10% der Mitglieder oder des Vorstands der übergeordneten
Verbandsgliederung einzuberufen. |
(5) | Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der Erschienenen
gefasst. |
(6) | Zu einem Beschluss über die Auflösung oder den Austritt aus dem Kreisverband ist eine
Mehrheit von 3/4 aller Mitglieder erforderlich. |
(7) | Satzungsänderungen können nur mit einer 3/4 Mehrheit der Erschienenen beschlossen
werden. |
(8) | Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind schriftlich niederzulegen. Sie sind von
dem/der Vorsitzenden und von dem/der Protokollführer/in zu unterzeichnen. |
(1) | Der Vorstand setzt sich zusammen aus dem/der Vorsitzenden, seinem/ihrem
Stellvertreter/in, dem/der Kassierer/in, dem/der Schriftführer/in und bis zu sechs
Beisitzern. |
| Scheidet zwischen zwei Mitgliederversammlungen ein Vorstandsmitglied aus, so bedarf es keiner Ergänzung des Vorstandes. |
| Die Tätigkeit im Vorstand ist grundsätzlich ehrenamtlich. Eine angemessene Vergütung kann neben der Erstattung von Auslagen auf Antrag bezahlt werden. Über die Höhe entscheidet die Mitgliederversammlung. |
(2) | Vorstand im Sinne des §26 BGB sind der/die Vorsitzende, sein/ihr
Stellvertreter/in und der/die Kassierer/in, jeweils jeder für sich alleine. |
(3) | Hauptamtliche Mitarbeiter/innen des Ortsvereins sind für die Vorstandsfunktionen des
Ortsvereins nicht wählbar. |
(4) | Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. |
(5) | Für die Führung der laufenden Geschäfte kann der Vorstand eine/n Geschäftsführer/in
berufen. Er/Sie nimmt an den Sitzungen beratend teil. |
(6) | Der Vorstand hat dem Vorstand der übergeordneten Verbandsgliederung über seine
Tätigkeit mindestens einmal jährlich zu berichten. |
(7) | Der Vorstand kann Fachausschüsse und einzelne Sachverständige mit Sonderaufgaben
betrauen. |
(8) | Der Vorstand benennt einen Vertreter, der an den Sitzungen des Ortsjugendwerks beratend
teilnimmt. |
(9) | An den Vorstandssitzungen des Ortsvereins nimmt ein vom Ortsjugendwerksvorstand
benanntes Mitglied mit beratender Stimme teil. |
(10) | Für ein Verschulden der Vorstandsmitglieder bei der Ausführung der ihnen obliegenden Verrichtungen haftet der Verein ausschließlich. Im Innenverhältnis stellt der Verein die Vorstandsmitglieder von der Haftung gegenüber Dritten frei. Ausgenommen ist die Haftung, für die ein Erlass im voraus ausgeschlossen ist, sowie Fälle der groben Fahrlässigkeit. |
(1) | Die auf der Bundeskonferenz gefassten Beschlüsse und die geltenden Richtlinien der
Arbeiterwohlfahrt (Verbandsstatut) sind anzuwenden. Sich daraus ergebende
Satzungsänderungen werden nachvollzogen. |
(2) | Die von der Bezirkskonferenz der Arbeiterwohlfahrt Württemberg jeweils beschlossene
Organisationsordnung für Ortsvereine findet Anwendung. |
(3) | Jede Satzungsänderung bedarf der Zustimmung des Kreisverbands. |
(1) | Der Ortsverein erkennt das Recht der Aufsicht und Prüfung durch die übergeordnete
Verbandsgliederung an. |
(1) | Bei Ausschluss oder Austritt aus dem Kreisverband (§2, Ziffer 6) verliert der
Ortsverein das Recht, den Namen der Arbeiterwohlfahrt zu führen. Ein etwa neu gewählter
Name muss sich von dem bisherigen Namen deutlich unterscheiden. Er darf nicht in einem
bloßen Zusatz zu dem bisherigen Namen bestehen. Entsprechendes gilt für
Kurzbezeichnungen. |
Satzung beschlossen am 26.6.1998 - Eintragung in Vereinsregister am 28.9.1998
Geändert am 5.2.1999 - Eintragung in Vereinsregister am 26.3.1999
Geändert am 26.2.2010 - Eintragung in Vereinsregister am 2.6.2010 | | |