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SATZUNG DER AWO L.-E.

ARBEITERWOHLFAHRT
LEINFELDEN-
ECHTERDINGEN
Aufwärts

SATZUNG DER ARBEITERWOHLFAHRT                                      (Satzung als PDF)
ORTSVEREIN LEINFELDEN-ECHTERDINGEN E.V.

§1 Name und Sitz

§2 Zweck

§3 Mitgliedschaft im Kreisverband und anderen Vereinen

§4 Erwerb der Mitgliedschaft

§5 Verlust der Mitgliedschaft

§6 Beitragspflicht

§7 Jugendwerk

§8 Korporative Mitglieder

§9 Organe

§10 Mitgliederversammlung

§11 Vorstand

§12 Richtlinien

§13 Aufsichtsrecht und Aufsichtspflicht

§14 Austritt oder Ausschluss aus dem Kreisverband

§1 Name und Sitz

(1)Der Verein führt den Namen Arbeiterwohlfahrt Ortsverein Leinfelden-Echterdingen e.V.
(2)Er hat seinen Sitz in Leinfelden-Echterdingen.
(3)Der Verein ist in das Vereinsregister eingetragen.

§2 Zweck

(1)Zweck des Ortsvereins ist die Erfüllung der in den Richtlinien der Arbeiterwohlfahrt (Verbandsstatut) genannten Aufgaben in seinem Bereich, insbesondere:
1.1Vorbeugende, helfende und heilende Tätigkeit auf allen Gebieten der sozialen Arbeit, der Jugendhilfe und des Gesundheitswesens;
1.2Anregung und Hilfe zur Selbsthilfe;
1.3Förderung ehrenamtlicher Mitarbeit;
1.4Entwicklung und Erprobung neuer Formen und Methoden der Sozialarbeit;
1.5Ausbildung für soziale und pflegerische Berufe;
1.6Schulung und Fortbildung zu Themen der Wohlfahrtspflege;
1.7Mitwirkung an den Aufgaben der öffentlichen Sozial-, Alten-, Jugend- und Gesundheitshilfe; Mitarbeit in den entsprechenden Ausschüssen;
1.8Stellungnahmen zu Fragen der öffentlichen und freien Wohlfahrtspflege, Mitwirkung an Vorarbeiten zur sozialen Gesetzgebung, enge Zusammenarbeit mit parlamentarischen Vertretungen sowie kommunalen Spitzenverbänden und der staatlichen Verwaltung bei Planung und Durchführung sozialer Aufgaben;
1.9Zusammenarbeit mit anderen Organisationen der freien Wohlfahrtspflege, Fachverbänden und Selbsthilfeorganisationen;
1.10Beteiligung an Aktionen der Solidarität, insbesondere im Rahmen des Arbeiterhilfswerks;
1.11Pflege von Verbindungen zu befreundeten Organisationen;
1.12Katastrophenhilfe;
1.13Öffentlichkeitsarbeit;
1.14Förderung des Ortsjugendwerks der Arbeiterwohlfahrt
(2) Die Satzungszwecke werden verwirklicht insbesondere durch: a) Schaffung und Unterhaltung bzw. Anregung von Einrichtungen wie Beratungsstellen, Heimen und Maßnahmen, Aktionen und b) Mitarbeit in Ausschüssen der öffentlichen Hand.
(3) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts für "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(4) Mittel des Ortsvereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten - abgesehen von etwaigen, für die Erfüllung ihrer satzungsmäßigen Aufgaben bestimmten Zuschüssen - in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Dies gilt auch für den Fall ihres Ausscheidens oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins.
(5) Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
(6) Bei Auflösung, Austritt oder Ausschluss (§14 OV-Satzung) des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das nach Erledigung aller Verbindlichkeiten verbleibende Vermögen an den Kreisverband Esslingen e.V. der Arbeiterwohlfahrt, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige und mildtätige Zwecke zu verwenden hat.

§3 Mitgliedschaft im Kreisverband und anderen Vereinen

(1)Der Ortsverein ist Mitglied im Kreisverband Esslingen e.V. der Arbeiterwohlfahrt.
(2)Die Mitgliedschaft in anderen Vereinen bedarf der Zustimmung des Kreisverbands.

§4 Erwerb der Mitgliedschaft

(1)Mitglied der Arbeiterwohlfahrt kann werden, wer sich zu den in den Richtlinien der Arbeiterwohlfahrt niedergelegten Grundsätzen bekennt.
(2)Über die Aufnahme als Mitglied entscheidet der Vorstand. Gegen die Ablehnung ist Einspruch beim Vorstand der übergeordneten Verbandsgliederung zulässig. Vor dessen endgültiger Entscheidung ist der Vorstand zu hören, der die Ablehnung der Aufnahme beschlossen hat.
(3)Der Austritt aus dem Ortsverein ist nur zum Jahresende möglich. Die Austrittserklärung muss schriftlich bis zum 30.9. erfolgen.

§5 Verlust der Mitgliedschaft

(1)Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es sich einer ehrlosen Handlung schuldig gemacht hat, einen groben Verstoß gegen die Grundsätze und Richtlinien der Arbeiterwohlfahrt begangen oder durch sein Verhalten das Ansehen des Verbands schädigt bzw. geschädigt hat.
(2)Der Ausschluss ist nach dem "Ordnungsverfahren der Arbeiterwohlfahrt" durchzuführen.

§6 Beitragspflicht

(1)Die Mitglieder sind zur Zahlung von Beiträgen gemäß den Beschlüssen der Bundeskonferenz verpflichtet.

§7 Jugendwerk

(1)Für das im Ortsverein bestehende Ortsjugendwerk gilt dessen Satzung.
(2)Für die Förderung des Ortsjugendwerks werden Regelungen nach Maßgabe der finanziellen Möglichkeit festgelegt.
(3)Der Vorstand des Ortsvereins ist zur Aufsicht und Prüfung gegenüber dem Ortsjugendwerk verpflichtet.
(4)Die Revisoren des Ortsvereins sind verpflichtet, die Prüfung des Ortsjugendwerks gemeinsam mit dessen Revisoren durchzuführen.

§8 Korporative Mitglieder

(1)Vereinigungen mit sozialen Aufgaben, deren Tätigkeit sich auf den Ortsbereich beschränkt, können sich als korporative Mitglieder der AWO anschließen.
(2)Über die Aufnahme als korporatives Mitglied entscheidet der Vorstand im Einvernehmen mit dem Bezirksvorstand. Anträge sind mit Stellungnahme über den Kreisverband einzureichen.
(3)Korporative Mitglieder üben ihr Mitgliedsrecht durch ein beauftragtes, volljähriges Mitglied ihrer Vereinigung aus.
(4)Die Mitgliedschaft kann von beiden Seiten unter Einhaltung einer Frist von 3 Monaten gekündigt werden.
(5)Die Höhe des Mitgliedsbeitrags wird gesondert vereinbart.

§9 Organe

(1)Organe des Ortsvereins sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand

§10 Mitgliederversammlung

(1)Die Mitgliederversammlung findet einmal im Jahr statt.
(2)Der Vorstand hat die Mitglieder zur Mitgliederversammlung schriftlich mit einer Frist von zwei Wochen unter Bekanntgabe der Tagesordnung einzuladen.
(3)Die Mitgliederversammlung nimmt den Jahresbericht und den Prüfungsbericht entgegen und beschließt über die Entlastung. Im Abstand von drei Jahren wählt die Mitgliederversammlung den Vorstand sowie mindestens zwei Revisoren und die Delegierten zur Kreiskonferenz.
Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl im Amt. Die Mitgliederversammlung beschließt eine Geschäfts- und Wahlordnung. Die Wahlen finden auf der Grundlage dieser Wahlordnung statt. Hauptamtliche Mitarbeiter des Ortsvereins sind für Vorstandsfunktionen des Ortsvereins nicht wählbar.
(4)Der Vorstand kann außerordentliche Mitgliederversammlungen einberufen; er hat sie auf Verlangen von mindestens 10% der Mitglieder oder des Vorstands der übergeordneten Verbandsgliederung einzuberufen.
(5)Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der Erschienenen gefasst.
(6)Zu einem Beschluss über die Auflösung oder den Austritt aus dem Kreisverband ist eine Mehrheit von 3/4 aller Mitglieder erforderlich.
(7)Satzungsänderungen können nur mit einer 3/4 Mehrheit der Erschienenen beschlossen werden.
(8)Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind schriftlich niederzulegen. Sie sind von dem/der Vorsitzenden und von dem/der Protokollführer/in zu unterzeichnen.

§11 Vorstand

(1)Der Vorstand setzt sich zusammen aus dem/der Vorsitzenden, seinem/ihrem Stellvertreter/in, dem/der Kassierer/in, dem/der Schriftführer/in und bis zu sechs Beisitzern.
Scheidet zwischen zwei Mitgliederversammlungen ein Vorstandsmitglied aus, so bedarf es keiner Ergänzung des Vorstandes.
Die Tätigkeit im Vorstand ist grundsätzlich ehrenamtlich. Eine angemessene Vergütung kann neben der Erstattung von Auslagen auf Antrag bezahlt werden. Über die Höhe entscheidet die Mitgliederversammlung.
(2)Vorstand im Sinne des §26  BGB sind der/die Vorsitzende, sein/ihr Stellvertreter/in und der/die Kassierer/in, jeweils jeder für sich alleine.
(3)Hauptamtliche Mitarbeiter/innen des Ortsvereins sind für die Vorstandsfunktionen des Ortsvereins nicht wählbar.
(4)Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.
(5)Für die Führung der laufenden Geschäfte kann der Vorstand eine/n Geschäftsführer/in berufen. Er/Sie nimmt an den Sitzungen beratend teil.
(6)Der Vorstand hat dem Vorstand der übergeordneten Verbandsgliederung über seine Tätigkeit mindestens einmal jährlich zu berichten.
(7)Der Vorstand kann Fachausschüsse und einzelne Sachverständige mit Sonderaufgaben betrauen.
(8)Der Vorstand benennt einen Vertreter, der an den Sitzungen des Ortsjugendwerks beratend teilnimmt.
(9)An den Vorstandssitzungen des Ortsvereins nimmt ein vom Ortsjugendwerksvorstand benanntes Mitglied mit beratender Stimme teil.
(10)Für ein Verschulden der Vorstandsmitglieder bei der Ausführung der ihnen obliegenden Verrichtungen haftet der Verein ausschließlich. Im Innenverhältnis stellt der Verein die Vorstandsmitglieder von der Haftung gegenüber Dritten frei. Ausgenommen ist die Haftung, für die ein Erlass im voraus ausgeschlossen ist, sowie Fälle der groben Fahrlässigkeit.

§12 Richtlinien

(1)Die auf der Bundeskonferenz gefassten Beschlüsse und die geltenden Richtlinien der Arbeiterwohlfahrt (Verbandsstatut) sind anzuwenden. Sich daraus ergebende Satzungsänderungen werden nachvollzogen.
(2)Die von der Bezirkskonferenz der Arbeiterwohlfahrt Württemberg jeweils beschlossene Organisationsordnung für Ortsvereine findet Anwendung.
(3)Jede Satzungsänderung bedarf der Zustimmung des Kreisverbands.

§13 Aufsichtsrecht und Aufsichtspflicht

(1)Der Ortsverein erkennt das Recht der Aufsicht und Prüfung durch die übergeordnete Verbandsgliederung an.

§14 Austritt oder Ausschluss aus dem Kreisverband

(1)Bei Ausschluss oder Austritt aus dem Kreisverband (§2, Ziffer 6) verliert der Ortsverein das Recht, den Namen der Arbeiterwohlfahrt zu führen. Ein etwa neu gewählter Name muss sich von dem bisherigen Namen deutlich unterscheiden. Er darf nicht in einem bloßen Zusatz zu dem bisherigen Namen bestehen. Entsprechendes gilt für Kurzbezeichnungen.

Satzung beschlossen am 26.6.1998 - Eintragung in Vereinsregister am 28.9.1998
Geändert am 5.2.1999 - Eintragung in Vereinsregister am 26.3.1999
Geändert am 26.2.2010 - Eintragung in Vereinsregister am 2.6.2010

 
Arbeiterwohlfahrt
Leinfelden-Echterdingen e.V.

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70771 Leinfelden-Echterdingen
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Letzte Aktualisierung am 20.06.10
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