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Wie wäre es mit einer AWO-Familienmitgliedschaft?
Diese ist ideal
für Familien, Ehepaare, eheähnliche Gemeinschaften mit gemeinsamem Haushalt und
Alleinerziehende:
| Der Familienbeitrag beträgt mindestens 4,-
Euro pro Monat. Jeder Partner ist vollwertiges Mitglied der AWO. Alle minderjährigen
Kinder sind beitragsfrei mit dabei! |
| Für Alleinerziehende beträgt der Familienbeitrag
2,50 Euro pro Monat, ist also identisch
mit dem Einzelbeitrag. Auch hier sind alle minderjährigen Kinder beitragsfrei mit dabei! |
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Wenn Sie sich für eine Familienmitgliedschaft
entscheiden haben, finden Sie das Beitrittsformular
hier im Internet aus. |
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Wenn Sie bereits Mitglied bei der AWO sind ...
| ... können Sie Ihre aktuelle Einzelmitgliedschaft zum 1.1. des
nächsten Jahres in eine Familienmitgliedschaft umwandeln. Für diejenigen unter Ihnen,
die sich bereits jetzt für einen Mitgliedsbeitrag von 4,- Euro (oder mehr) entschieden
haben oder alleinerziehend sind, ist dies nicht mit Mehrkosten verbunden. Damit wären
aber nicht nur Sie, sondern auch Ihr Ehepartner bzw. Lebensgefährte und/oder Ihre Kinder
mit in der AWO. |
| Sollten Sie sich für die Familienmitgliedschaft entscheiden, dann füllen Sie einfach
das Änderungsformular hier im Internet aus.
Sie erhalten dann als Überraschung ein kleines Dankeschön ... |
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Wie auch immer Sie sich entscheiden, wir freuen uns, dass Sie Mitglied bei der
AWO sind bzw. werden wollen!
Hinweise zur Familienmitgliedschaft
"Um Familien eine sozial verträgliche Mitgliedschaft in der Arbeiterwohlfahrt
zu ermöglichen, wird ein Familienbeitrag unter folgenden Voraussetzungen eingeführt:
Eine Familienmitgliedschaft kann von Ehepartnern/Lebensgefährten erworben werden.
Der Familienbeitrag beträgt mindestens 8,- DM pro Monat. Jede Familie erhält ein
Mitgliedsbuch und jeder Partner kann das satzungsmäßig geregelte Wahlrecht ausüben.
Minderjährige Kinder, sofern der/die gesetzliche Vertreter/in deren Beitritt zur AWO
erklären, sind beitragsfrei. Sie sind vom Wahlrecht ausgeschlossen.
Mit Erreichen der Volljährigkeit erklärt das beitragsfreie Mitglied seine
beitragspflichtige Einzelmitgliedschaft zur AWO oder dem Jugendwerk der AWO. Ansonsten
endet die Mitgliedschaft mit Ablauf des nächsten Kalenderjahres.
Gleiches gilt für die minderjährigen Kinder von Alleinerziehenden mit einem
Monatsbeitrag von mindestens 5,-DM."
Beschluss der Bundeskonferenz Mainz im November 1996
(siehe AWO-Aktuell 1/1997, S.28)
Hinweise zum Verfahren:
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Der Familienbeitrag gilt seit dem 1. Januar 1997. |
| Familienmitglieder sind nicht automatisch AWO-Mitglieder. Sie müssen ihre
Mitgliedschaft zur AWO erklären. Familien, Lebensgemeinschaften, Alleinerziehende, die in eine
Familienmitgliedschaft überwechseln möchten, müssen dies auf dem Aufnahmeschein
erklären. |
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Bei einer Familienmitgliedschaft können beide Ehepartner/Lebensgefährten, die in einem
gemeinsamen Haushalt leben, das satzungsgemäß geregelte aktive und passive Wahlrecht auf
Ortsvereinsebene ausüben. Die Rechtmäßigkeit von Mandaten
(z. B. Kreiskonferenz etc.) liegt in der Verantwortung der delegierenden"
Stelle, also wieder beim Ortsverein. |
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